Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/40: Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung. V des VBS über Sportförderungsprogramme und -projekte und V des VBS über die Eidgenössische Hochschule für Sport Magglingen · 29 Seiten

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Einsatz von patentierten Bergführern im Sportfach Bergsteigen/Skitouren ausgerichtet werden.

Absatz 3: Im Rahmen der Versuchs- und Einführungsphase zu J+S-Kids wurden für die entsprechenden Kids-Angebote generell erhöhte Beiträge ausgerichtet. Mit der Integration von J+S-Kids ins Gesamtsystem sollen höhere Beiträge nur dann ausgerichtet werden, wenn die Leiterinnen und Leiter über eine Kids-Aus- oder Weiterbildung verfügt und es sich zudem um ein polysportives Angebot handelt.

Bei den Angeboten mit J+S-Teilnehmern mit einer Behinderung soll der Organisator mit erhöhten Beiträgen unterstützt werden, wenn zur Betreuung der Teilnehmenden zumindest eine zusätzliche J+S-Leitungsperson eingesetzt werden muss und diese über eine besondere Weiterbildung in diesem Bereich verfügt.

Art. 23 Umfang der Beiträge für J+S-Coaches

Absatz 1: Die Beiträge für Coaches sollen einheitlich auf 10 Prozent der Gesamtsumme beschränkt werden, die für die Durchführung des Angebotes geleistet werden.

Absatz 3: Wird die Coach-Funktion im Rahmen einer dienstlichen Tätigkeit ausgeübt, rechtfertigen sich keine zusätzlichen Beiträge an den Organisator.

Art. 24 Beiträge an die Kaderbildung

Die Organisatoren führen die Kurse der Kaderbildungen grundsätzlich auf eigene Kosten durch. Als Beitrag an ihre Aufwände richtet ihnen das BASPO Finanzhilfen aus.

Nicht subventioniert werden sollen diejenigen Kaderbildungen, welche durch beigezogene Bildungsinstitutionen durchgeführt werden und als integrierter Teil eines Ausbildungslehrgangs stattfinden. Beispielsweise bildet die Berufs-, Fach- und Fortbildungsschule Bern (BFF) im Rahmen der Berufsausbildung zur „Fachperson Betreuung Fachrichtung Kinderbetreuung“ den Auszubildenden die Möglichkeit, einen J+S-Kids-Leiterausbildung zu erwerben.

Es ist beabsichtigt, dass das VBS in den Detailbestimmungen die bisherige Praxis festschreibt, wonach Kantonen für Angebote der Kaderbildung erhöhte Beiträge ausgerichtet werden können, wenn ansonsten ein Angebot aufgrund von zu geringen Teilnehmerzahlen nicht durchgeführt werden würde. Voraussetzung ist aber, dass der Bund an der Durchführung dieser Kurse ein besonderes Interesse hat. Dies gilt z.B. für die Durchführung von Sicherheitsmodulen oder für Kurse in einer Sprachregion mit geringen Teilnehmerzahlen.

Art. 25 Beiträge für die Weiterentwicklung einer J+S-Sportart

Grundsätzlich bezeichnet das BASPO zur Weiterentwicklung der J+S-Sportarten Fachleitungen. Wird darauf verzichten (Art. 6 Abs. 4), können dem betreffenden nationalen Sportverband zur Wahrnehmung von Entwicklungsaufgaben Pauschalbeiträge ausgerichtet werden.

Art. 26 Ausrichtung der Beiträge

Die Überprüfung der Einhaltung der Durchführungsvorschriften obliegt grundsätzlich derjenigen Stelle, welche das Angebote bewilligt. In der Mehrheit sind dies die Kantone. Eine flächendeckende Kontrolle ist dabei nicht möglich. Stichprobeweise und wenn konkrete Hinweise darauf bestehen, dass eine eingereichte Abrechnung nicht korrekt ist, erfolgt vor Aus-