Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/40: Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung. V des VBS über Sportförderungsprogramme und -projekte und V des VBS über die Eidgenössische Hochschule für Sport Magglingen · 29 Seiten
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Art. 15 Aufgaben
Diese Bestimmung stellt eine Generalklausel hinsichtlich des Verhaltens von J+S-Kaderpersonen dar.
J+S-spezifische Vorgaben sind in den Rechtssätzen, in Bewilligungsverfügungen oder in Arbeitshilfsmitteln (Leiterhandbücher etc.) enthalten. Darüber hinaus haben J+S-Kaderpersonen aber auch die allgemeinen Regeln des fairen und sicheren Sports sowie die Grundsätze des J+S-Leitbildes umzusetzen. Zentrale Inhalte dieses Leitbildes sind die folgenden Absichten sowie das Sportverständnis von J+S:
Jugend+Sport will:
die Bindung von Kindern und Jugendlichen an die Ausübung sportlicher Aktivitäten er-
höhen und ihre Einbettung in eine Sportgemeinschaft fördern;
die Leiter im Hinblick auf ihre Tätigkeit gut auswählen und mit einer konzentrierten Aus-
bildung gezielt auf ihre Aufgaben vorbereiten;
die Leiter bedürfnisgerecht weiterbilden und in der Ausübung ihrer Führungsfunktion
begleiten;
die Träger und Nutzer sportlicher Aktivitäten in die Verantwortung einbinden.
Sport
erfordert einen hohen Anteil an aktiver körperlicher Bewegung;
ist regelmässiges, zielgerichtetes Üben und Anwenden unter Anleitung;
ist verbunden mit dem Entdecken und Entfalten von Fähigkeiten und dem Erzielen von
persönlichen Fortschritten:
beruht auf der Einhaltung von akzeptierten Regeln im Umgang mit sich selbst, mit an-
dern und mit der Umwelt;
fordert von den Jugendlichen die Übernahme einer Teilverantwortung für ihr Handeln,
für das gemeinsame Ziel und das Funktionieren der Sportgemeinschaft.
Verstösse gegen Pflichten können für die Kaderperson eine Sistierung oder einen Entzug der Anerkennung zur Folge haben (Art. 20 Abs. 3 Bst. a) oder bei den Organisatoren zur Kürzung oder Verweigerung von Beiträgen führen (Art. 27 Abs. 1 Bst. a). Soweit es sich um Verletzungen der Aufsichts- und Betreuungspflichten handelt, besteht zusätzlich die Meldepflicht gemäss Artikel 11 Absatz 2.
Art. 16 J+S-Leiterinnen und -Leiter
Die J+S-Leiterinnen und -Leiter sind die eigentlichen Träger der Durchführung von J+S. Sie leiten die einzelnen Kurse und Lager und tragen damit die Hauptverantwortung für die Gestaltung und Förderung von kinder- und jugendgerechtem Sport.
Details zur Ausbildung und zu den Aufgaben der J+S-Leiterinnen und -Leiter werden in der Verordnung des VBS festgelegt.
Art. 17 J+S-Coaches
Der J+S-Coach ist Vertreter des Organisators der J+S-Angebote gegenüber dem BASPO und der kantonalen Amtsstelle. Jeder Organisator hat zwingend einen Coach zu benennen, der die Verantwortung für die vorschriftsgemässe administrative Durchführung der Angebote seiner Organisation trägt. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere die Koordination der J+S-Angebote seiner Organisation, die fristgerechte Anmeldung und die korrekte Abrech-