Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/78: Revision der Verordnung über die Eigenmittel und Risikoverteilung für Banken und Effektenhändler (Eigenmittelverordnung) · 36 Seiten
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Quelle : W. Perraudin
Reglementarisch sind die operationellen Anforderungen an den „Verbriefungsansatz“ in der Schweiz nicht in einem separaten Rundschreiben festgehalten. Kapitel XV des Rundschreibens FINMA-RS 08/19 „Kreditrisiken Banken“ regelt bestimmte Aspekte solcher Positionen, verweist im Übrigen aber ausdrücklich auf den vom Basler Ausschuss im Juni 2006 publizierten Text. Ergänzende Angaben
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zum Verbriefungsansatz enthalten das Rundschreiben FINMA-RS 08/26 „Ratingagenturen“ und die
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Konkordanztabellen .
4.2 Schwächen des geltenden Rechts
Im Bereich der Unterlegung von Marktrisiken haben sich vor allem Schwächen beim Marktrisiko-Modellansatz manifestiert. Als eine Modellierung dieser Risiken Ende 1997 und die modellbasierte Unterlegung des Marktrisikos mit Eigenmitteln erstmals zugelassen wurde, waren die Handelsbücher der Banken weniger kreditlastig als heute. Eine erhöhte Eigenmittelunterlegung der spezifischen Risiken mit einem um den Wert 1 erhöhten Multiplikator wurde als genügend erachtet. Neu müssen Kreditrisiken hingegen auch im Handelsbuch explizit modelliert werden (siehe Abschnitt 4.3.1 c, 3. Punkt). Die Finanzkrise hatte zudem aufgezeigt, dass vor allem für Verbriefungspositionen im Handelsbuch zu wenig Eigenmittel gehalten wurden, worauf die Modellierung von im Handelsbuch gehaltenen Verbrie-
4 So müssen, im Rahmen des Verbriefungsansatzes, die Banken mit Standardansatz wie auch jene mit IRB-Ansatz Kreditratings externer, von der FINMA anerkannter Ratingagenturen verwenden.
5 Die Konkordanztabellen ordnen die Ratings der von der FINMA anerkannten Ratingagenturen bestimmten Risikogewichtungen zu. Es bestehen drei Tabellen: eine für nicht verbriefte Positionen und zwei weitere für die Eigenmittelunterlegung von Verbriefungspositionen unter dem Standard- bzw. dem IRB-Ansatz (vgl. Anhang). S_00089/A16179 11/36