Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/78: Revision der Verordnung über die Eigenmittel und Risikoverteilung für Banken und Effektenhändler (Eigenmittelverordnung) · 36 Seiten
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ler Sicht noch wichtiger, nicht zuletzt aufgrund der Finanzkrise erkannte derzeitige Regulierungsdefizite mit geplantem In-Kraft-Treten der neuen Regeln auf Anfang 2011 beseitigt werden.
So hat die Finanzkrise überdeutlich vor Augen geführt, dass die Eigenmittelunterlegung von Verlustrisiken aus Handelsgeschäften und Verbriefungen viel zu gering war. Dies manifestierte sich insbesondere bei jenen Instituten mit Investmentbanking-Einheiten, deren Eigenmittel für Marktrisiken auf Basis eines Modellansatzes (Schlagwort „Value at Risk“) bestimmt wurden. Die revidierten Basler Vorschriften bewirken bei solchen Institute die beabsichtigte massive Erhöhung der Eigenmittelanforderungen für Marktrisiken (mindestens drei Mal höhere Anforderungen als heute). Diese Basler Änderungen werden unverändert in die Schweizer Regulierung übernommen. Materiell sind neben den beiden Grossbanken vier weitere Institute mit Modellansatz betroffen. Für die übrigen Institute, die keinen Modellansatz verwenden, beträgt die Erhöhung knapp 5% und ist damit wenig materiell.
Weiter hat die Finanzkrise die Fragilität des Finanzsystems illustriert. In vielen Ländern waren staatliche Interventionen notwendig, um zu verhindern, dass der Niedergang eines Instituts weitere Institute in Schieflage und ggf. Insolvenz bringt, und zwar aufgrund der Kreditbeziehungen zwischen den Instituten („Interbankforderungen“). Das revidierte Grosskreditregime der EU setzt genau hier an, indem es insbesondere das zulässige Ausmass von Interbankforderungen eines Instituts gegenüber anderen Instituten stärker als heute limitiert (keine Änderungen erfahren hingegen die maximal zulässigen Kredit an andere Gegenparteien wie Unternehmen, Gebietskörperschaften etc). Das EU-Grosskreditregime wurde auch noch in weiteren Punkten angepasst. Nur die aus nationaler Sicht prudentiell materiellsten Änderungen an diesem Regime werden aktuell in der Schweizer Regulierung reflektiert. Die vorliegende ERV-Änderung beschränkt sich dabei auf Anpassungen am internationalen Ansatz der Risikoverteilung, der von gut 40 der über 300 Institute in der Schweiz angewandt wird. Der von der grossen Mehrzahl der Schweizer Institute angewandte „Schweizer Ansatz der Risikoverteilung“ ist hiervon nicht tangiert. Er soll vielmehr zusammen mit der Umsetzung von „Basel III“ in den kommenden Jahren an die internationalen Entwicklungen angepasst werden. Das Ausmass der Verschärfung des internationalen Ansatzes hängt von der Grösse des Instituts ab. Verschärfung bedeutet hierbei die Reduktion der maximalen Höhe bzw. Limite einer Interbankforderung, die ein Institut gegenüber einem anderen Institut haben darf: für kleine Institute beträgt diese Reduktion 20% gegenüber heutiger Regulierung, für grosse Banken (inkl. der beiden Grossbanken) 80%, und für mittelgrosse 20% bis 80%. Ob diese Verschärfungen bzw. Reduktionen in der Praxis relevant sind, hängt davon ab, inwiefern die Institute bereits unter der aktuellen Regulierung „ans Limit“ gehen. Dies wurde im Rahmen einer empirischen Studie bei 8 an dieser Analyse interessierten Instituten über 5 Quartale hinweg untersucht. Nur bei einem (grossen) Institut führte die für es geltende Verschärfung (80%, entsprechend einer fünfmal tieferen Limite) zu einer erwähnenswerten materiellen Limitenüberschreitung.
Das oben skizzierte Regulierungsvorhaben wirkt sich materiell insbesondere auf die Schweizer Grossbanken aus. Die vorgesehenen Verschärfungen betreffen sie in gleichem Masse wie ihre internationalen Mitbewerber. Diese Verschärfungen sind hierbei kein Ausfluss der „too big to fail“-Debatte, die auch international geführt wird. Diese Debatte befasst sich vielmehr mit der spezifischen, systemrelevante Grossinstitute betreffenden Regulierung, die über die für alle Institute geltende Regulierung hinausgeht. Dabei ist in der Schweiz zudem der besonderen Grösse der Grossbanken relativ zur Volkswirtschaft Rechnung zu tragen.
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