Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/78: Revision der Verordnung über die Eigenmittel und Risikoverteilung für Banken und Effektenhändler (Eigenmittelverordnung) · 36 Seiten
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achtbare Inputgrössen für die Bewertung von Positionen verwendet werden. Nur falls eine Bewertung zu Marktpreisen nicht möglich ist, soll auf eine Modellbewertung abgestellt werden. Vor allem für komplexe Positionen ist zu überprüfen ob Bewertungsanpassungen gemacht werden müssen.
Das spezifische Risiko von Verbriefungspositionen muss mit den Regeln des Marktrisikostandard-
ansatzes unterlegt werden. Sie orientieren sich am Verbriefungsframework (vgl. Rz 94.1 – 94.9 FINMA-RS 08/20 und siehe Abschnitt 4.4 des vorliegenden Berichts für weitere Erläuterungen). th
Sogenannte n -to-Default Kreditderivate sind wie Verbriefungen zu behandeln (vgl. Rz 227.1
FINMA-RS 08/20).
b. Änderungen für Banken mit Marktrisiko-Standardansatz
Die spezifischen Risiken von Aktienpositionen sind mit 8% Eigenmittel zu unterlegen (vgl. Rz 127
FINMA-RS 08/20). Die vergünstigten Eigenmittelunterlegungssätze von 4% bzw. 2% für diversifizierte, liquide Aktienportfolios und Aktienindizes fallen weg.
Für Positionen des Korrelationshandelsportfolios (für die Definition des Korrelationshandelsportfo-
lios siehe Fussnote 8) kommen die gleichen Risikogewichte wie für Verbriefungen zum Zuge. Davon ist aber nur der grössere Betrag von allen Eigenmittelanforderungen für die Long Positionen und allen Eigenmittelanforderungen für die Short Positionen zu unterlegen. Vgl. Rz 94.10 – 94.15 FINMA-RS 08/20.
c. Änderungen für Banken mit Marktrisiko-Modellansatz
Zusätzlich zur VaR-Berechnung für das aktuelle Portfolio mit aktuellen Wertänderungen der Risi-
kofaktoren ist neu auch eine stress-basierte VaR-Berechnung für das aktuelle Portfolio mit Wertänderungen der Risikofaktoren während Stresszeiten durchzuführen. Dies gilt für alle Banken mit Marktrisiko-Modellansatz. Vgl. Rz 296.1 FINMA-RS 08/20.
Auch bei mehr als 10 Backtesting Ausnahmen (gezählt über die letzen 250 Handelstage) wird der
Multiplikator immer um plus 0.1 pro zusätzliche Backtesting-Ausnahme erhöht (vgl. Rz 332 FINMA-RS 08/20). Dies ist eine über die Basler Mindeststandards hinausgehende Regel, die die FINMA während der Finanzkrise eingeführt hat, als die Marktrisikomodelle die effektiven Verlustrisiken nach dem VaR-Ansatz klar unterschätzten. Diese Regel ist sehr prozyklisch. Sie korrigiert im Bedarfsfall aber schnell den viel wichtigeren Missstand, dass die auf Basis von unzulänglichen Modellen geschätzten erforderlichen Eigenmittel zu tief sind. Auch diese Regel gilt für alle Banken mit Marktrisiko-Modellansatz, während die folgenden beiden Punkte nur jene Banken betreffen, welche auch spezifische Risiken modellieren und hierzu nicht den Standardansatz für Marktrisiken verwenden.
Für Positionen deren erforderliche Eigenmittel für spezifische Zinsrisiken mit dem Modellansatz
berechnet werden, sind Ausfallrisiken und Migrationsrisiken in einem separaten Modell zu berechnen und mit Eigenmitteln zu unterlegen („incremental risk charge“). Aktien können freiwillig mit einbezogen werden, Verbriefungspositionen dürfen nicht berücksichtigt werden. Vgl. Anhang 13 Rz 10 FINMA-RS 08/20. Verwendet die Bank kein Modell zur Unterlegung ihrer spezifischen Zinsrisiken, hat sie diese Risiken gemäss geltendem Marktrisiko-Standardansatz zu unterlegen (vgl. Rz 265 FINMA-RS 08/20).
S_00089/A16179 14/36