Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/78: Revision der Verordnung über die Eigenmittel und Risikoverteilung für Banken und Effektenhändler (Eigenmittelverordnung) · 36 Seiten
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fungspositionen untersagt wurde (ausser für Positionen des Korrelationshandels ) und neu die gleichen Eigenmittelanforderungen wie für im Bankenbuch gehaltene Verbriefungspositionen verlangt werden (siehe Abschnitt 4.4).
Schliesslich war schon seit der Einführung des Marktrisiko-Modellansatz bekannt, dass „in guten Zeiten“ der VaR relativ klein ist und deswegen auch (zu) geringe Eigenmittelanforderungen resultieren. Man hat auch deswegen den VaR schon immer mit einem Multiplikationsfaktor von mindestens 3 multipliziert, um die erforderlichen Eigenmittel zu bestimmen. Konzeptionell ist dieses Vorgehen aber in Bezug auf die Schätzung der sinnvollerweise erforderlichen Eigenmittel nicht sauber, da der VaR als 99%-Quantil einer nur „in guten Zeiten“ valablen Schätzung der Verlustverteilung basiert. Auch deswegen ist das Durchführen von Stresstests und die kritische Würdigung der Stresstestresultate unter ungünstigen Marktbedingungen in Bezug auf die Verlusttragfähigkeit des Instituts schon immer eine Bewilligungsvoraussetzung für den Marktrisikomodell-Ansatz gewesen (vgl. Rz 336ff. FINMA-RS 08/20 „Marktrisiken Banken“). Die Erfahrungen aus der Finanzkrise haben jedoch gezeigt, dass diese Massnahmen nicht ausreichend waren, um auch unter Stressbedingungen eine angemessene Höhe der Eigenmittel sicherzustellen. Dieses Problem wurde reduziert, indem zusätzlich zum aktuellen VaR neu auch ein VaR unter Stressbedingungen mit Eigenmitteln unterlegt werden muss (siehe Abschnitt 4.3.1 c, 1. Punkt).
In der jüngsten Krise fiel besonders auf, dass die Ratings zahlreicher verbriefter Positionen am Markt in kürzester Zeit markant sanken. Zu Beginn sehr gut bewertete Tranchen wurden innerhalb weniger Wochen zu spekulativen Papieren („sub-investment grade“). Insbesondere die nordamerikanischen Anleger mussten in der Folge ihre Positionen nach Möglichkeit abstossen, weil diese nicht mehr den reglementarischen Vorschriften entsprachen, waren Anlagen in Titel mit spekulativem Rating doch verboten. Im Gefolge der damaligen Verkaufswelle und Marktschwäche erlitten sie spektakuläre Verluste: Der Marktwert der Papiere war auf nahezu null eingebrochen. Gleichzeitig kamen Banken in die Schlagzeilen, die wegen ihrer grossen Engagements im Handel mit strukturierten Produkten in Schieflage geraten waren. Die Eigenmittel dieser Banken reichten auf einmal nicht mehr, um die enormen Verluste auf den Tranchen auszugleichen, an denen sie festhalten wollten oder die sie nicht mehr abstossen konnten. Ausserdem wurden sich bestimmte sogenannte Monoline-Versicherer ihrer unverhältnismässig hohen Risikokonzentration im Vergleich zu den Prämien bewusst, die sie für äusserst umfangreiche Super-Senior-Tranchen mit „ausgezeichnetem Rating“ gewährt hatten.
Vor dem Hintergrund dieser Dominoeffekte wandten sich die Behörden auf der ganzen Welt in einer konzertierten Aktion dem Verbriefungsmarkt zu. Ende 2007 gab das Financial Stability Forum (FSF) eine umfassende Analyse des Verbriefungsmarkts in Auftrag, um alle Puzzleteile zusammenzufügen und Lehren zu ziehen. Die IOSCO sollte die Funktionsweise und Ethik der Ratingagenturen, das FASB bestimmte buchhalterische Prinzipien im Zusammenhang mit diesen Anlageinstrumenten untersuchen. Der Basler Ausschuss schliesslich musste die Verbriefungsregeln in den Säulen 1, 2 und 3 von Basel II überarbeiten. Die Verschärfung der Anforderungen unter Säule 2 an ein angemessenes
6 Unter dem Korrelationshandelsportfolio werden folgende Positionen subsummiert: Positionen, deren unterliegende Forderungen Single-Name-Produkte oder Derivate auf Single-Name-Produkten sind und deren Hedges. Ausgeschlossen sind alle Wiederverbriefungen und Derivate auf Verbriefungen sowie alle Verbriefungen, die eine unterliegende Forderung referenzieren, die als Retail-, Privat- oder Geschäftshypothek definiert ist, und Positionen die eine Forderung gegenüber Zweckgesellschaften (SPVs) referenzieren. S_00089/A16179 12/36