Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/78: Revision der Verordnung über die Eigenmittel und Risikoverteilung für Banken und Effektenhändler (Eigenmittelverordnung) · 36 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 19Fedlex · Erläuternder Bericht

Dies führte dazu, dass vermehrt Positionen des Bankenbuches in der Rechnungslegung zum Fair Value bewertet werden. Eine Einschränkung der Leitlinien für eine vorsichtige Bewertung von Fair Value Positionen sowie für die Bewertungsanpassungen auf Positionen des Handelsbuches ist daher nicht mehr angezeigt und somit eine Ausdehnung auf Positionen des Bankenbuches notwendig. Die Leitlinien kommen für alle Institute zur Anwendung, unabhängig davon, welcher Rechnungslegungsstandard verwendet wird (FINMA-RS 2008/2 Rechnungslegung Banken, IFRS oder US GAAP). Für Institute, welche international anerkannte Rechnungslegungsstandards anwenden, sind sie zusätzlich (nachgelagert) zu den Vorschriften in FINMA-RS 08/34 Kernkapital Banken anzuwenden.

Die Leitlinien sollen einerseits eine angemessene und vorsichtige Bewertung zum Fair Value sicherstellen. Andererseits sollen sie aber auch eine einheitliche Grundlage für den regulatorischen Bereich für die Bewertung zu Fair Value sicherstellen, welche grundsätzlich unabhängig davon ist, welche Rechnungslegungsvorschriften (FINMA-RS 2008/2, IFRS oder US GAAP) ein bestimmtes Institut anwendet. Die Institute haben daher ihren für die Belange der Rechnungslegung verwendeten Ansatz in der Bewertung zu Fair Value anhand dieser Leitlinien zu analysieren und allfällige Anpassungen für die regulatorische Sichtweise anzubringen. Dies gilt insbesondere auch für den Bereich der Bewertungsanpassungen. Die Institute sind aufgefordert, ihre für die Belange der Rechnungslegung gebildeten Bewertungsanpassungen zu analysieren und zu beurteilen, ob diese auch für die regulatorische Betrachtung genügen. Dabei gibt es durchaus Differenzen. Zu denken ist etwa an zusätzliche Bewertungsanpassungen, welche in den Rechnungslegungsvorschriften nicht vorgesehen sind (z.B. in den IFRS für Grosspositionen). Zu denken ist aber auch an zusätzliche Bewertungsanpassungen, um dem eher auf Vorsicht bedachten Ansatz für die regulatorische Betrachtung nachzukommen oder um einer erhöhten Bewertungsunsicherheit (beispielsweise bei Positionen, welche sich im sogenannten Level 3 der Fair-Value-Hierarchie befinden) stärker Rechnung zu tragen. Die Institute können daher nicht einfach davon ausgehen, dass die im Rahmen der Rechnungslegung vorgenommenen Bewertungsanpassungen auch für den aufsichtsrechtlichen Bereich genügen, sondern sie müssen eine Analyse vornehmen und allenfalls zusätzliche Bewertungsanpassungen, welche über diejenigen aus der Rechnungslegung hinausgehen, anbringen (vgl. FINMA-RS 2008/20 Rz 48).

6 Internationaler Ansatz der Risikoverteilungsvorschriften

6.1 Ausgangslage

Viele international ausgerichtete Schweizer Banken und zahlreiche Töchter von ausländischen Banken berechneten ihre Eigenmittelanforderungen unter Basel I nicht nur nach schweizerischem Recht, sondern zwecks besserer internationaler Vergleichbarkeit zusätzlich noch nach den Basler Vorgaben (BIZ-Ratio). Um solche Doppelrechnung zu vermeiden, wurde den betreffenden Instituten unter den neuen Eigenmittelvorschriften nach Basel II der internationale Standardansatz (SA-BIZ) zur Verfügung gestellt (vgl. Art 38 ERV). Bei diesem werden die risikogewichteten Aktiva ohne irgendwelche Abweichungen zu den Basler Vorgaben und in Anlehnung an die EU-Richtlinien 2006/48/EG (Bankenrichtlinie) und 2006/49/EG (Kapitaladäquanzrichtlinie) berechnet. Zur Bestimmung der erforderlichen Eigenmittel nach Schweizer Recht werden die nach Basler Vorgaben ermittelten risikogewichteten Aktiva durch pauschale Zuschläge erhöht (vgl. Art 64 ERV). Dies geschah, um im Mittel erforderliche Ei-

S_00089/A16179 19/36