Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/78: Revision der Verordnung über die Eigenmittel und Risikoverteilung für Banken und Effektenhändler (Eigenmittelverordnung) · 36 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 24Fedlex · Erläuternder Bericht

wird. Zudem basiert auch der Schweizer Ansatz auf der EU-Regulierung. Insgesamt legen diese Umstände daher auch eine Anpassung des Schweizer Ansatzes nahe.

Von den 43 Instituten, welche den internationalen Ansatz anwenden, gehören 28 der Kategorie der kleinen Banken an (d.h. anrechenbare Eigenmittel bis zu CHF 250 Mio.). Die verbleibenden 15 Institute entfallen etwa hälftig auf die Kategorie der mittelgrossen Banken (7 Institute) und der grossen Banken (insgesamt 8 Institute, inklusive der Grossbanken).

Die Ausnahmeregelung in FINMA-RS 08/23 Risikoverteilung, welche für bestimmte kurzfristige Interbankforderungen einen reduzierten Gewichtungssatz von 8% vorsieht, wird beibehalten. Die Gewichtungssätze werden entsprechend den drei Kategorien aber neu auf 32%, 16% bzw. 8% festgesetzt (vgl. Rz 12a–12e FINMA-RS 08/23). Die Erhöhung dieser Gewichtungssätze stellt jedoch grundsätzlich keine Verschärfung gegenüber der heutigen Regelung dar. Die partiell erhöhten Gewichtungssätze nach Rz 12b–12d sind in Verbindung mit den ebenfalls partiell erhöhten Obergrenzen für Klumpen-

bis

risiken (Art. 115 ERV) zu betrachten. Die Erhöhung der Gewichtungssätze wurde so gewählt, dass die Erhöhung der Obergrenzen bestmöglich ausgeglichen wurde. Dies war für die Kategorie der kleinen Banken in exakter Art und Weise möglich. Für die Kategorie der mittelgrossen Banken musste eine Kompromisslösung gefunden werden, da ansonsten der Gewichtungssatz formelbasiert in Abhängigkeit der individuell anrechenbaren Eigenmittel ausgedrückt werden müsste, was als weniger praktikabel erachtet wurde.

Besicherte Positionen (Art. 116 Abs. 1 ERV) / Anrechnung von Sicherheiten unter dem einfa-

chen Ansatz (Art. 117 ERV) / Anrechnung von Sicherheiten (Art. 118 ERV)

Die Anrechnung von Sicherheiten nach dem einfachen Ansatz ist in der EU-Regulierung ersatzlos gestrichen worden (Art. 113 Abs. 3 Bst. o, i.Z. mit Unterabsatz 3 der EU-Richtlinie). Als Konsequenz ist auch Art. 117 ERV aufzuheben. Sicherheiten können jedoch wie bis anhin nach dem Substitutionsansatz (Art. 116 Abs. 1 ERV) sowie nach dem umfassenden Ansatz angerechnet werden, wobei Institute, die den A-IRB anwenden, auch weiterhin eigene Verlustquoten verwenden dürfen, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind (Art. 118 Abs. 2 und 3 ERV). Im Hinblick auf eine leichte Liquidierbarkeit werden grundsätzlich nur Finanzsicherheiten anerkannt. In Art. 116 Abs. 1 ERV wird deswegen neu noch präzisiert, dass die Voraussetzungen nach Art. 47 ERV erfüllt sein müssen.

6.4 Auswirkungen

Die Änderungen am internationalen Ansatz der Risikoverteilung betreffen 43 Institute. Die Anpassungen bei der Anrechnung von Sicherheiten dürften bei diesen Banken keine grossen Konsequenzen haben, da der überwiegende Teil der Institute bei der Berechnung der erforderlichen Eigenmittel für Kreditrisiken entweder den umfassenden Ansatz oder den IRB anwendet und somit von der Streichung des Art. 117 ERV nicht betroffen ist.

13 Vgl. EBK-Bulletin 30 “Sonderheft: Die neuen Risikoverteilungsvorschriften” (http://www.finma.ch/archiv/ebk/f/publik/bulletin/pdf/bull30.pdf) S_00089/A16179 24/36