Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/78: Revision der Verordnung über die Eigenmittel und Risikoverteilung für Banken und Effektenhändler (Eigenmittelverordnung) · 36 Seiten

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1 Kernpunkte

Seit Jahrzehnten haben Banken und Effektenhändler (im Weiteren „Institute“) gesetzliche Vorschriften zu den Eigenmitteln und der Risikoverteilung einzuhalten. Die Eigenmittelvorschriften definieren, wie viel Eigenmittel die Institute mindestens halten müssen, um Verlustrisiken aus ihrer Geschäftstätigkeit angemessen mit Eigenmitteln zu unterlegen. Hierdurch soll erreicht werden, dass Institute auch bei substantiellen Verlusten nicht insolvent werden und hieraus ggf. weiterer Schaden entsteht. Die Risikoverteilungsvorschriften regeln, wie gross das Risiko eines Instituts gegenüber einzelnen Gegenparteien maximal sein darf. Hierdurch soll insbesondere verhindert werden, dass bei Ausfall eines relativ zu den Eigenmitteln des Instituts grossen Kredits das Institut in Schieflage gerät und hieraus ggf. weiterer Schaden entsteht.

Die international einschlägigen Mindeststandards zu Eigenmitteln werden durch den Basler Ausschuss für Bankenaufsicht gesetzt. Ihm gehört auch die Schweiz an. Entsprechend wurden auf Anfang 2007 die neuen Mindeststandards des Basler Ausschusses („Basel II“) in Schweizer Recht umgesetzt. Dies geschah einerseits in Form der bundesrätlichen „Verordnung über die Eigenmittel und Risikoverteilung für Banken und Effektenhändler“ (Eigenmittelverordnung, ERV) und andererseits in Form von FINMA-Rundschreiben (FINMA-RS) als Ausführungsbestimmungen zur ERV. Zum Bereich der Risikoverteilungsvorschriften erliess der Basler Ausschuss keine detaillierten Ausführungen, sei es unter „Basel II“ bzw. dem bis Ende 2006 gültigen „Basel I“. Die Schweizer Risikoverteilungsvorschriften basieren daher seit den 1990er Jahren grundsätzlich auf der EU-Regulierung für Grosskredite. Mit der Umsetzung von Basel II in nationales Recht wurden die seither bestehenden Vorschriften um einen sehr eng an die EU-Regulierung angelehnten Ansatz ergänzt: den „internationalen Ansatz der Risikoverteilung“. Dieser wurde bei der Umsetzung von Basel II in der Schweiz kombiniert mit dem internationalen Ansatz zur Unterlegung der Verlustrisiken aus dem Kreditgeschäft eingeführt, um international tätigen Institute aufwändige Doppelrechnungen zu ersparen. Dies entsprach einem Anliegen der Institute. Mittlerweile wenden gut 40 Institute in der Schweiz diesen internationalen Ansatz der Risikoverteilung an, darunter auch die beiden Grossbanken, neben zahlreichen Töchtern von Auslandsbanken.

Bereits vor der Finanzkrise waren Arbeiten auf Stufe des Basler Ausschusses sowie der EU im Gange, sowohl Verbesserungen an „Basel II“ wie auch an der EU-Regulierung für Grosskredite (bzw. Risikoverteilung) vorzunehmen. Die Finanzkrise hat diese Reformarbeiten insbesondere an Basel II entscheidend beeinflusst, sowohl in zeitlicher wie auch inhaltlicher Sicht. Im Juli 2009 publizierte der Basler Ausschuss als erste Antwort auf die Finanzkrise seine verschärften Vorschriften für die Unterlegung von Verlustrisiken aus Handelsgeschäften und die im Zentrum der Krise stehenden Verbriefungen („securizations“). Ebenfalls im Juli 2009 wurden EU-seitig revidierte Vorschriften für Grosskredite bzw. die Risikoverteilung publiziert. Im Dezember 2009 hat der Basler Ausschuss Vorschläge zu weiteren und umfassenden Revisionen an seinen Mindeststandards publiziert, welche inoffiziell unter dem Begriff „Basel III“ figurieren und im Laufe von 2010 fertig gestellt werden sollen.

Das vorliegende Änderungsvorhaben betrifft die ERV und vier FINMA-RS als zugehörigen Ausführungsbestimmungen. Durch die Änderungen wird sichergestellt, dass die Schweizer Regulierung weiterhin kompatibel mit den einschlägigen internationalen Referenzstandards bleibt und, aus prudentiel-

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