Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/78: Revision der Verordnung über die Eigenmittel und Risikoverteilung für Banken und Effektenhändler (Eigenmittelverordnung) · 36 Seiten

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Aus diesen Gründen beschränken sich die geplanten Anpassungen zur Zeit auf die Bereiche der Forderungen gegenüber Banken sowie der Anrechnung von Sicherheiten.

bis Forderungen gegenüber Banken (Art. 115 Abs. 2 ERV, Art. 115 ERV neu)

Die EU-Richtlinie sieht neu grundsätzlich keine privilegierte Behandlung der Forderungen gegenüber Banken mehr vor. Die entsprechenden Bestimmungen der Art. 113 Bst. i, Art. 115 Abs. 2 sowie Art. 116 der EU-Richtline wurden demzufolge gestrichen. Um die Auswirkungen für kleinere Institute zu mildern wurde jedoch alternativ zur Obergrenze von 25% eine De-Minimis-Regel eingeführt. Die Limitierung der Interbankforderungen erfolgt neu in Abhängigkeit der anrechenbaren Eigenmittel. Dabei werden drei Kategorien von Banken unterschieden: jene mit anrechenbaren Eigenmittel bis EUR 150 Mio. („kleine Banken“), jene ab EUR 150 Mio. bis 600 Mio. („mittelgrosse Banken“) sowie jene mit mehr als EUR 600 Mio („grosse Banken“). Für Institute mit anrechenbaren Eigenmittel von bis zu EUR 150 Mio. gilt als Obergrenze 100% der anrechenbaren eigenen Mittel. Banken mit anrechenbaren Eigenmitteln ab EUR 150 Mio. bis zu EUR 600 Mio. liegt die Obergrenze bei EUR 150 Mio. Für Institute mit mehr als EUR 600 Mio. anrechenbaren Eigenmitteln kommt die bisherige Obergrenze von 25% zur Anwendung. Umgerechnet zu einem Wechselkurs CHF/EUR von 1.50 (angelehnt an Rz 267 FINMA-RS 08/19) und auf runde Werte aufgerundet ergibt dies für die Umsetzung der Vorschriften in die ERV Werte von 250 Mio. bzw. 1 Mia. CHF. Für die drei Kategorien von Banken stellt die Änderung eine Verschärfung von 20% (für kleine Banken), von 20% bis 80% (für mittelgrosse Banken) bzw. 80% (für grosse Banken) dar. Nachstehende Grafik illustriert diese teilweise sehr deutliche Verschärfung.

Unter dem revidierten internationalen Ansatz werden mittelgrosse und insbesondere grosse Banken also eine deutliche Reduktion der maximal möglichen Klumpenrisiken gegenüber Banken gegenwärtigen (sofern nicht durch frei anrechenbaren Eigenmittel abdeckbar). Obige Grafik zeigt auch, dass die bis dato unter dem Schweizer Ansatz etwas restriktivere Beschränkung solcher Interbankklumpen zu einer vergleichsweise sehr grossen Privilegierung gegenüber dem revidierten internationalen Ansatz

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