Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/78: Revision der Verordnung über die Eigenmittel und Risikoverteilung für Banken und Effektenhändler (Eigenmittelverordnung) · 36 Seiten
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Die Änderungen im Bereich der Unterlegung von Aktienrisiken nach dem Standardansatz betreffen rund 80 Institute (Einzelinstitutsbetrachtung). Per Stichtag 31.12.2009 impliziert diese Änderung eine Erhöhung der erforderlichen Eigenmittel für spezifische Aktienrisiken um rund 65 Mio. CHF oder rund 50%. Bezogen auf das Total der per 31.12.2009 für Marktrisiken erforderlichen Eigenmittel dieser 80 Institute entspricht dies einer Erhöhung von knapp 5%.
Die wenigen notwendigen Anpassungen am standardisierten SNB-Eigenmittelausweis (Wegfall sowie Hinzukommen einiger Zeilen) aufgrund der Änderungen im Marktrisikobereich betreffen hingegen (zwangsläufig) alle Institute, auch wenn die meisten von den Änderungen inhaltlich gar nicht betroffen sind. Der einmalige Anpassungsaufwand hält sich jedoch in engen Grenzen.
Den internationalen Ansatz der Risikoverteilung verwenden 43 Institute (Einzelinstitutsbasis), worunter 28 kleine Banken, 7 mittelgrosse und 8 grosse sind. Während kleine Banken eine 20%ige Reduktion der unter den Risikoverteilungsvorschriften effektiven Maximallimite für Positionen gegenüber Banken/Effektenhändlern gewärtigen, beträgt diese Reduktion 20-80% für mittelgrosse und 80% für grosse Banken. Ob diese Verschärfungen bzw. Reduktionen in der Praxis relevant sind, hängt davon ab, inwiefern die Institute bereits unter der aktuellen Regulierung „ans Limit“ gehen. Dies wurde im Rahmen einer empirischen Studie bei 8 an dieser Analyse interessierten Instituten über 5 Quartale hinweg untersucht. Darunter befanden sich ein kleines Institut, 2 mittelgrosse und 5 grosse Institute inkl. der beiden Grossbanken. Nur bei einem (grossen) Institut führte die für es geltende Verschärfung (80%, entsprechend einer fünfmal tieferen Limite) zu einer erwähnenswerten materiellen Überschreitung der Limite. Bei allen anderen Instituten blieb die Limitenauslastung zum Teil auch deutlich unter dem zulässigen Maximum, abgesehen von zwei Einzelfällen kleinerer Überschreitungen der Maximallimite in sehr wenigen Quartalen. Bei diesen Überschreitungen ist auch zu beachten, dass sie hypothetisch sind, da die Institute ihre Positionen nicht nach den neuen Limiten gemanagt haben.
Änderung der Bestimmungen zum Eigenmittelnachweis
Diese betreffen alle Institute. Im wesentlichen soll die Einreichefrist von derzeit 2 Monaten auf 1 Monat verkürzt werden. Der Abschnitt 7 enthält weiterführende Ausführungen.
4 Höhere Eigenmittelunterlegung von Marktrisiken und Verbriefungen
4.1 Ausgangslage
Unterlegung von Marktrisiken
Die heutigen Marktrisikovorschriften (Art. 68–76 ERV und FINMA-RS 08/20 „Marktrisiken Banken“) gehen auf das 1996er „Market Risk Amendment“ von Basel I zurück. Dieses wurde auf Ende 1997 in nationales Recht umgesetzt. Damals wurde für die Unterlegung von Marktrisiken der De-Minimis-Ansatz, der Marktrisiko-Standardansatz und der auf dem Value-at-Risk (VaR) basierende Marktrisiko-
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