Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/78: Revision der Verordnung über die Eigenmittel und Risikoverteilung für Banken und Effektenhändler (Eigenmittelverordnung) · 36 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 20Fedlex · Erläuternder Bericht
genmittel zu erhalten, die mit dem Schweizer Standardansatz für Kreditrisiken (SA-CH) vergleichbar sind.
Für Banken, die den SA-BIZ, den Foundation oder Advanced IRB zur Unterlegung ihrer Kreditrisiken verwenden, wurde als Referenzstandard zur Berechnung der Klumpenrisiken der Ansatz der Europäischen Union zu den ‚Grosskrediten„ (RL 2006/48/EG, Abschnitt 5, Artikel 106–119, RL 2006/49/EG,
12
Abschnitt 4, Artikel 28-32 , nachfolgend „EU-Richtlinie“) in die ERV übernommen. Dieser stellt im Gegensatz zum Schweizer Ansatz der Risikoverteilung auf Brutto-Exposures ab. Letzterer fusst auf gewichteten Positionen. Die Gewichtung ist weitestgehend im Einklang mit den zur Berechnung der risikogewichteten Aktiva verwendeten Risikogewichte zur Bestimmung der Eigenmittelanforderungen („Eigenmittel-Risikogewichte“) nach dem SA-CH. Die nachstehende Grafik skizziert diese Zusammenhänge.
Aufgrund dieser Zusammenhänge sind die heute gültigen Risikoverteilungsvorschriften in der ERV in drei Kapitel gegliedert, die Allgemeinen Bestimmungen, die für alle Institute gelten, den Schweizer Ansatz der Risikoverteilung, welcher die alten Vorschriften der Artikels 21ff. der Bankenverordnung übernommen hat, sowie den internationalen Ansatz der Risikoverteilung, der sich wie erwähnt, auf die Vorschriften der EU-Richtlinie abstützt.
Heute wenden insgesamt 43 Institute (Einzelinstitutssicht) den internationalen Ansatz der Risikoverteilungsvorschriften an.
12 http://ec.europa.eu/internal_market/bank/legislation/index_de.htm S_00089/A16179 20/36