Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/78: Revision der Verordnung über die Eigenmittel und Risikoverteilung für Banken und Effektenhändler (Eigenmittelverordnung) · 36 Seiten

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neu nicht mehr nach den Regeln des Handelsbuchs unterlegt werden dürfen. Die Änderungen im Bereich Marktrisiken betreffen primär den auf dem Value-at-Risk (VaR) basierenden Marktrisiko-Modellansatz, einhergehend mit sehr signifikant erhöhten Eigenmittelanforderungen unter dem Modellansatz. Im Marktrisiko-Standardansatz fallen die privilegierten Unterlegungssätze (2% bzw. 4%) für spezifische Aktienrisiken von liquiden, diversifizierten Indizes bzw. Portefeuilles weg, was eigenmittelmässig jedoch klar von untergeordneter Bedeutung ist. Die Änderungen im Bereich Marktrisiken haben marginale Änderungen am SNB-Eigenmittelausweis zur Folge. Der Abschnitt 4 enthält weiterführende Ausführungen.

Geänderte Leitlinien für die vorsichtige Bewertung, neu auch im Bankenbuch

Die bereits bestehenden Leitlinien für die vorsichtige Bewertung von Positionen im Handelsbuch (vgl. Rz 32-48 FINMA-RS 08/20 „Marktrisiken Banken“) wurden leicht angepasst und sind neu gleichsam auch auf nach Fair Value bewertete Positionen im Bankenbuch anzuwenden. Der Abschnitt 5 enthält weiterführende Ausführungen.

Verschärfungen des internationalen Ansatzes der Risikoverteilung

Die wesentlichste Verschärfung besteht im Wegfall des privilegierten Gewichtungssatzes von 20% (Art. 115 Abs. 2 ERV) für Positionen gegenüber Banken/Effektenhändlern, die neu mit 100% zu gewichten sind. Auch hat die 25%-Obergrenze für einzelne Klumpenrisiken gegenüber Banken/Effektenhändlern insofern geändert, als dass diese neu in Relation zu den anrechenbaren Eigenmitteln spezifisch für kleine, mittelgrosse und grosse Institute differenziert definiert wurde. Damit verknüpft sind grundsätzlich wirkungsneutrale Anpassungen am FINMA-RS 08/23 „Risikoverteilung Banken“ betreffend der privilegierten Gewichtung (8%) von sehr kurzfristigen Positionen gegenüber Banken/Effektenhändlern. Diese Änderungen haben keine Auswirkungen auf das bestehende Meldeformular im Bereich Risikoverteilung. Der Abschnitt 6 enthält weiterführende Ausführungen.

Art und Umfang, inwiefern Institute von oben skizzierten und nachstehend detaillierter diskutierten Änderungen eigenmittelmässig betroffen sind, hängen insbesondere von den seitens dieser Institute gewählten Ansätzen zur Bestimmung der Eigenmittelanforderungen für Markt- und Kreditrisiken ab. Generell lässt sich sagen, dass ein Institut umso mehr von diesen Änderungen eigenmittelmässig betroffen sein wird, falls es:

 den Marktrisiko-Modellansatz (Art. 76 ERV) verwendet,

 im Verbriefungsgeschäft tätig ist oder Verbriefungspositionen hält.

 den internationalen Ansatz der Risikoverteilung (Art. 93 Abs. 2 ERV) verwendet, weil es seine

Kreditrisiken mit dem SA-BIZ oder dem IRB (Art. 38 ERV) unterlegt.

Insgesamt verwenden derzeit 6 Institute einen Marktrisiko-Modellansatz. Bei diesen kommt es zu einer überaus deutlichen Erhöhung der erforderlichen Eigenmittel für Marktrisiken (Verdreifachung oder mehr). Verbriefungen spielen quasi nur bei den beiden Grossbanken eine nennenswerte Rolle, wofür auch signifikant mehr erforderliche Eigenmittel zu halten sind. Im Zuge geänderter Regeln für die Eigenmittelberechnung für Marktrisiken und Verbriefungen wurden auch die Offenlegungsvorschriften angepasst. Diese Änderungen betreffen jedoch nur jene Institute, die einen bankspezifischen Ansatz wie den Marktrisiko-Modellansatz oder den IRB anwenden.

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