Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/78: Revision der Verordnung über die Eigenmittel und Risikoverteilung für Banken und Effektenhändler (Eigenmittelverordnung) · 36 Seiten
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8 Bereinigung gesetzgeberischer Versehen / Präzisierungen
Seit In-Kraft-Setzung der ERV per 1. Januar 2007 sind einzelne gesetzgeberische Versehen sowie verschiedene unklare Formulierungen in den Regulierungstexten festgestellt worden. Entsprechende Präzisierungen sind, nach vorgängiger Konsultation bei den Mitgliedern der nationalen Arbeitsgruppe Basel II, im Rahmen einer FAQ-Liste auf der Homepage der EBK resp. der FINMA publiziert worden. Die entsprechenden Anpassungen sollen nun in die ERV übernommen werden.
Konkret handelt es sich um folgende Ergänzungen und Korrekturen:
Art. 107 ERV bzw. FAQ Nr. 43
Neuer Absatz 4 mit der Präzisierung, wonach der umfassende Ansatz nur angewendet werden darf, wenn die daraus entstandenen Konzentrationsrisiken angemessen begrenzt und überwacht werden.
Art. 113 ERV bzw. FAQ Nr. 25
Präzisierung, wonach bei der Berechnung der Gesamtposition zumindest die der Gegenpartei kommunizierten unwiderruflichen Kreditlimiten einzubeziehen sind.
Die auf der FINMA-Homepage publizierten Basel II FAQ-Information17 wird auf 1. Januar 2011 entsprechend bereinigt werden, um Redundanzen zu vermeiden.
Des Weiteren wurden einige Klarstellungen in den Rundschreiben vorgenommen.
FINMA-RS 08/19 „Kreditrisiken Banken“, Rz 215:
In der aktuell geltenden Rz 215 ist festgeschrieben, dass im Falle einer Besicherung durch öffentlich-rechtliche Körperschaften sowie Banken und Effektenhändler die Absicherungswirkung nur anerkannt werden kann, wenn der Sicherungsgeber über ein besseres Rating bzw. ein kleineres Risikogewicht als der Referenzschuldner verfügt. Diese Formulierung liess den Schluss zu, ein Exposure gegenüber z.B. einer Bank der Ratingklasse 1 & 2 (beste Ratingklasse/kleinstes Risikogewicht) könne nicht durch eine Bank der gleichen Ratingklasse abgesichert werden, da beide das gleiche (kleinste) Risikogewicht aufweisen. Dies hätte eine Benachteiligung gegenüber den in Rz 216 erwähnten übrigen Schuldner bedeutet. Beabsichtigt war jedoch eine bevorzuge Behandlung, indem die Anerkennung der Absicherungswirkung bei öffentlich-rechtlichen Körperschaften sowie Banken und Effektenhändler nicht auf die Zugehörigkeit zur Ratingklasse 3 oder besser (wie bei den übrigen Schuldner) beschränkt werden sollte.
Die neue Formulierung macht nun klar, dass die Anforderung, wonach der Sicherungsgeber über ein kleineres Risikogewicht als der Referenzschuldner verfügen muss, nur in den Fällen gilt, in denen die öffentlich-rechtlichen Körperschaften sowie die Banken und Effektenhändler über ein Rating tiefer als Ratingklasse 3 verfügen.
17 http://www.finma.ch/d/faq/beaufsichtigte/Documents/faq-basel_II-d.pdf S_00089/A16179 27/36