Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/78: Revision der Verordnung über die Eigenmittel und Risikoverteilung für Banken und Effektenhändler (Eigenmittelverordnung) · 36 Seiten
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4.4.2 Auswirkungen
Ausser den beiden Grossbanken haben die meisten Schweizer Banken keine oder nur vereinzelte verbriefte Positionen in ihren Bankenbüchern. Die Änderungen vom Juli 2009 tangieren daher in erster
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Linie die Grossbanken.
Die 2009 erfolgte Revision der Anforderungen bezweckt eine bessere Eigenmittelunterlegung von Verbriefungspositionen. Im gleichen Zuge werden die Best Practices für das Risikomanagement und die Transparenz gegenüber den Anlegern verbessert und präzisiert. Dank der sehr konservativen Definition von Wiederverbriefung und der deutlich angehobenen Risikogewichtungen solcher Positionen entspricht die aufsichtliche Eigenmittelunterlegung besser den Risiken solcher Transaktionen. Hinzu kommt die weltweit konzertierte Verschärfung der aufsichtlichen Anforderungen an die Ratingqualität der Ratingagenturen.
4.4.3 Rechtsvergleich
Die vom Basler Ausschuss im Juli 2009 angeregten Änderungen wurden von den anderen Gesetzgebern weitgehend übernommen. In dieser Hinsicht entsprechen die Schweizer Regeln für Verbriefungen im Bankenbuch internationalen Vorschriften.
4.5 Angepasste Offenlegungsvorschriften
Als Folge der geänderten Basel-II-Regeln im Bereich Marktrisiken und Verbriefungen haben auch die für die Offenlegung (Säule 3, Art. 35 ERV und FINMA-RS 08/22 „Offenlegung Banken“) geltenden Regeln geändert. Diese Änderungen betreffen jedoch nur jene wenigen Institute, die bankspezifische Berechnungsansätze verwenden, wie den Marktrisiko-Modellansatz oder den IRB (vgl. Rz 47 FINMA-RS 08/22 „Offenlegung Banken“). Diese Institute haben die neuen Offenlegungsvorschriften erstmals ab 2011 einzuhalten, bezugnehmend auf die Postionen per 31.12.2010 (vgl. Rz 66 revidiertes FINMA-RS 08/22 „Offenlegung Banken“).
5 Leitlinien für eine vorsichtige Bewertung von Fair Value Positionen
Die Leitlinien für eine vorsichtige Bewertung von Fair Value Positionen sowie für die Bewertungsanpassungen werden zu grossen Teilen unverändert im FINMA-RS 2008/20 Marktrisiken Banken belassen (vgl. FINMA-RS 2008/20 Rz 32ff). Sie sollen aber neu auch für Positionen des Bankenbuches zur Anwendung kommen (vgl. FINMA-RS 2008/19 Rz 391). Die Bewertung zu Fair Value hat in der letzten Zeit gerade auch mit der Einführung der Fair Value Option in den International Financial Reporting Standards (IFRS) und den US Generally Accepted Accounting Principles (US GAAP) zugenommen.
11 Der Schweizer Solvenztest (SST) übernimmt notabene die Kreditrisikoregulierung im Schweizer Bankensystem, bezieht sich das FINMA-RS 08/44 SST doch auf Rz 90 des FINMA-RS 08/19 „Kreditrisiken Banken“. Die Anpassung der Risikogewichtung beim Standardansatz SA-BIZ betrifft Versicherungen mit Verbriefungspositionen, die für mit Kreditrisiken behaftete Bilanzpositionen den Standardansatz (im Sinne des SST) wählen. S_00089/A16179 18/36