Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/78: Revision der Verordnung über die Eigenmittel und Risikoverteilung für Banken und Effektenhändler (Eigenmittelverordnung) · 36 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 25Fedlex · Erläuternder Bericht

Der Wegfall des privilegierten 20%-Gewichtungssatzes für Forderungen gegenüber Banken hat für knapp 28 der 43 Institute, welche den internationalen Ansatz anwenden, eine Verschärfung von 20% zur Folge. Stark bis sehr stark betroffen sind die übrigen 15 Institute mit anrechenbaren Eigenmittel von mehr als CHF 250 Mio. Für diese beträgt die Verschärfung bis zu 80%.

Diese Verschärfungen können und werden in der Praxis insofern zumindest teilweise abgefedert werden als dass einige Institute bis dato von den privilegierten Risikogewichten nach FINMA-RS 08/23 „Risikoverteilung Banken“ noch keinen Gebrauch gemacht haben, obschon sie dies hätten tun können

– aber aufgrund von Aufwand-Nutzen-Überlegungen darauf verzichteten. Diese privilegierte Risikogewichtung wird also vermehrt zum Einsatz kommen. Das Beibehalten der privilegierten Risikogewichtung nach FINMA-RS 08/23 rechtfertigt sich auch inhaltlich dadurch, dass die sehr kurzfristigen Positionen („auf Sicht und over-night“) im Sinne einer risikoorientierten Regulierung nicht mit den übrigen Interbankforderungen gleichbehandelt werden sollten.

Zur Abschätzung des konkreten Effekts der Regulierungsänderung hat die FINMA Ende 2009 eine Reihe von hiervon betroffenen Instituten angeschrieben und zur Mitarbeit an einer entsprechenden

14

Wirkungsanalyse eingeladen. 8 Institute (ein kleines, 2 mittelgrosse und 5 grosse) sind dieser Einladung gefolgt. Die Stichprobe ist insofern als repräsentativ anzusehen, da sie die Population mit der grössten Verschärfung, inkl. die beiden Grossbanken, besonders gut repräsentiert.

Im Rahmen dieser Analyse wurden je Institut über die fünf jüngsten Quartale die Auslastung der für Klumpenrisiken relevanten Limite (heute 25% der anrechenbaren Eigenmittel) für die nach der alten vs. neuen Regulierung fünf grössten Interbank-Gegenparteien untersucht. Bei dem kleinen und den beiden mittelgrossen Instituten gab es keine erwähnenswerten Beobachtungen. Für die Gruppe der 5 grossen Institute ergab sich folgendes Bild: Trotz der massiven Verschärfung in Form einer um 80% reduzierten Limite konnten nur in einer klaren Minderzahl der Fälle Limitenüberschreitungen unter der neuen Regulierung beobachtet werden. Diese Überschreitungen waren allesamt kleiner als 90% (d.h. Limitenauslastung unter 190%). Dieses Ergebnis kann dadurch erklärt werden, dass bei sehr grossen Instituten, d.h. solchen mit sehr viel anrechenbaren Eigenmitteln, die effektive Limite (25% der anrechenbaren Eigenmittel) auch unter der neuen verschärften Regulierung absolut gesehen recht hoch bleibt und damit die praktische Auslastung nicht übermässig gross wird. Faktisch waren die in der Studie beobachteten Limitenüberschreitungen von bis zu 90% nur bei einem Institut materiell. Eine nähere Analyse ergab, dass dies auf spezifische Umstände zurückzuführen war, deren Bereinigung aber keine besonderen Probleme mit sich bringt. So können die Überschreitungen etwa generell durch Verwendung der präferentiellen Gewichtung von 8% (für sehr kurzfristige Interbankforderungen gemäss FIMA-RS 08/23) statt der für die Studie verwandten Gewichtung von 100% reduziert werden.

14 Die Kategorisierung "klein, mittelgross, gross" bezieht sich auf die in Art. 115bis ERV definierten Grenzwerte bezogen auf die anrechenbaren Eigenen Mittel. Danach sind kleine Institute solche mit Eigenen Mitteln unter 250 Mio. CHF, mittelgrosse solche mit Eigenen Mitteln zwischen 250 Mio. und 1 Mia. CHF und grosse solche mit Eigenen Mitteln über 1. Mia. CHF." S_00089/A16179 25/36