Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/78: Revision der Verordnung über die Eigenmittel und Risikoverteilung für Banken und Effektenhändler (Eigenmittelverordnung) · 36 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 26Fedlex · Erläuternder Bericht
6.5 Rechtsvergleich
Die gewichtigste Anpassung im Grosskreditregime der EU ist der Wegfall der Privilegierung der Interbankforderungen. Soweit dies übersehen werden kann, war zumindest die Wahlmöglichkeit einer 20%-Gewichtung von Interbankforderungen unabhängig der Laufzeit eine singuläre EU-Lösung. Die USA, Kanada, Japan und Australien kannten keine derartige Privilegierung. In der Umsetzung ist das Vereinigte Königreich restriktiver als die Schweiz, insofern es den ausgenommenen Betrag anstatt auf
15
EUR 150 Mio. auf EUR 100 Mio. festzusetzen beabsichtigt.
Die Schweiz hält wiederum eine auf die nationalen Verhältnisse abgestimmte Sonderregelung in Form des FINMA-RS 08/23 „Risikoverteilung Banken“ bereit, welche kurzfristige Interbankpositionen gegenüber bestimmten Instituten mit Gewichtungssätzen von 8% bis 32% deutlich privilegiert.
7 Änderung der Bestimmungen zum Eigenmittelnachweis16
Die Erfahrungen der vergangenen Jahre zeigen, dass die FINMA zur Überwachung und Nachverfolgung der Eigenmittelausstattung der Institute auf möglichst aktuelle Daten angewiesen ist. Die bisherige Einreichefrist von 2 Monaten nach dem Stichtag hat sich in diesem Zusammenhang als zu lang und unpraktisch erwiesen. Konkret äussert sich dies wie folgt: Die FINMA muss sich momentan auf konsolidierter Basis (halbjährliches Reporting mit zweimonatiger Einreichefrist) bis Anfangs September auf den Zahlen per 31. Dezember des Vorjahres abstützen. Auf Stufe Stammhaus erhält sie z.B. die Daten per 30. September erst Anfangs Dezember, was für eine allfällige Intervention vor dem Jahresabschluss nur sehr wenig Spielraum lässt.
Auch Diskussionen insbesondere im europäischen Umfeld weisen auf eine Veränderung der Reportingfrequenzen für Eigenmitteldaten in der nächsten Zeit hin.
Die detaillierte Regulierung von Periodizität und Einreichefrist des Eigenmittel-Reportings in der Eigenmittelverordnung erschwert eine flexible und rasche Reaktion auf internationale Entwicklungen oder sich verändernde Bedürfnisse seitens der Aufsichtsbehörde. Der Art. 13 ERV soll daher offener formuliert werden. Dabei beabsichtigt die FINMA auf Inkrafttreten der überarbeiteten ERV die Periodizität des Reportings vorläufig unverändert zu lassen (vierteljährlich auf Stufe Stammhaus, halbjährlich auf konsolidierter Basis). Die Einreichefrist wird jedoch von zwei Monaten auf einen Monat verkürzt. Dies erlaubt der FINMA eine zeitnahe Nachverfolgung der Eigenkapital- und Risikoentwicklung sowohl für die einzelnen Institute als auch für den gesamten Bankenplatz.
15 FSA CP09/29: Strengthening capital standards 3 (December 2009)
16 Der Bedarf für diese Änderung stammt aus der Tätigkeit der Aufsichtsbehörde und wurde daher nicht durch die gemischte nationale Arbeitsgruppe behandelt. S_00089/A16179 26/36