Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/78: Revision der Verordnung über die Eigenmittel und Risikoverteilung für Banken und Effektenhändler (Eigenmittelverordnung) · 36 Seiten

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Modellansatz eingeführt. Diese drei Ansätze stehen auch heute noch zur Verfügung (vgl. Art. 71–76

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ERV). Sie erfuhren bei der Einführung von Basel II auf Anfang 2007 nur partielle Änderungen.

Die 2009er Anpassungen an Basel II betreffen vor allem den Marktrisiko-Modellansatz. Bei diesem berechnen sich die erforderlichen Eigenmittel für allgemeine und spezifische Marktrisiken wie folgt auf Basis des VaR (10 Tage Halterdauer und 99% Konfidenzniveau) – vereinfachte Darstellung:

bezeichnet hierbei den institutsspezifischen Multiplikator (Art. 76 Abs. 3 ERV), der mindestens 3 beträgt. Er kann von der FINMA im Einzelfall auch höher angesetzt werden. und

bezeichnen den VaR für das allgemeine bzw. spezifische Marktrisiko. Unter dem allgemeinen Marktrisiko versteht man das Risiko von Preisänderungen von Finanzinstrumenten, die auf Änderungen eines Gesamt- oder Teilmarkts basieren (z.B. Wechselkurse, Aktienindizes). Das Risiko hierdurch nicht erklärter Preisänderungen wird als spezifisches Risiko bezeichnet, welches auch individuelle Ereignis- und Ausfallrisiken bezüglich des Finanzinstrumentes miteinschliesst.

Schon seit dem 1996er Market Risk Amendment von Basel I müssen spezifische Risiken (von Aktien- und Zinsinstrumenten) mit einem um den Wert 1.0 erhöhten Multiplikator unterlegt werden, weil in den VaR-Modellen die Ausfall- und Ereignisrisiken nicht oder nur ungenügend berücksichtigt wurden. Mit der Einführung von Basel II wurde festgelegt, dass diese Risiken in Zukunft auch zu modellieren sind. Da aber die Vorschriften für deren Modellierung erst noch definiert werden mussten, wurde als Einführungszeitpunkt 2010 gewählt. Der Basler Ausschuss sah vor, dass Ereignisrisiken – wie alle anderen Risiken auch – zu einem 99% Konfidenzniveau und über einen Zeithorizont von 10 Tagen modelliert werden sollten. Nur für Ausfallrisiken wurde bestimmt, dass diese zu einem 99.9% Konfidenzniveau und über einen Zeithorizont von 1 Jahr modelliert werden sollen. Dies geschah in Anlehnung an die Regeln des auf internen Ratings basierenden Ansatzes (IRB) zur Unterlegung von Kreditrisiken.

Seit 2005 war die Trading Book Group des Basler Ausschusses damit beschäftigt, die Regeln für die Modellierung der Ausfallrisiken näher festzulegen („incremental default risk charge“). Dieser Prozess war im Herbst 2007 fast abgeschlossen, als das Financial Stability Forum aufgrund der Finanzkrise eine Verschärfung der Eigenmittelanforderungen auf breiterer Ebene verlangte. Der Basler Ausschuss erteilte seiner Policy Development Group den Auftrag, die Anforderungen für sogenannte Wiederverbriefungen im Bankenbuch zu überarbeiten. Seine Trading Book Group beauftragte der Ausschuss den Anwendungsbereich der oben beschriebenen konservativeren Modellierung (99.9% Konfidenzniveau und Zeithorizont von 1 Jahr statt 99% bzw. 10 Tage) auf sämtliche Preis- und Spreadrisiken von Zins-, Aktien- und Verbriefungspositionen auszudehnen. Die darauffolgende Konsultation bei den Banken ergab aber, dass diese noch weit davon entfernt waren, solche komplexe Modelle entwickeln zu können. Also hiess es zurück zu Schritt eins und nur eine Modellierung von Ausfall- und Migrationsrisiken zu verlangen und andere Möglichkeiten zu suchen, die aus Risikosicht notwendige Erhöhung

1 Eine detaillierte Darstellung dieser drei Ansätze findet sich etwa im EBK-Bulletin Nr. 34 „Sonderheft: Die neuen Eigenmittelvorschriften für Marktrisiken“ (http://www.finma.ch/archiv/ebk/f/publik/bulletin/pdf/bull34.pdf).

2 Einzelheiten können dem Bericht „Basel II – Umsetzung in der Schweiz: Kommentar“, Abschnitt 11, entnommen werden: http://www.finma.ch/archiv/ebk/d/regulier/rundsch/2006/Erlaeuterungen_BaselII_d.pdf S_00089/A16179 9/36