Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/78: Revision der Verordnung über die Eigenmittel und Risikoverteilung für Banken und Effektenhändler (Eigenmittelverordnung) · 36 Seiten
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4.3.3 Rechtsvergleich
Die vorgesehene Umsetzung der per Juli 2009 publizierten Basler Änderungen im Marktrisiken entspricht vollumfänglich den Basler Mindeststandards. Die einzige Ausnahme ist die bereits erwähnte Regel, den Multiplikator auch bei mehr als 10 Backtestingausnahmen um je 0.1 pro weitere Ausnahme zu erhöhen.
4.4 Geänderte Unterlegung von Verbriefungspositionen
4.4.1 Erläuterung zu den Änderungen
Die Revision vom Juli 2009 brachte gegenüber der damaligen Situation in erster Linie folgende Änderungen: Die Verbriefung bereits verbriefter Basiswerte wurde nun eher konservativ definiert und die Eigenmittelunterlegung solcher Verbriefungspositionen musste neuen Anforderungen gerecht werden.
Wiederverbriefungen, d.h. Verbriefungen bereits verbriefter Basiswerte, haben während der Krise die grössten Probleme verursacht. So reichte die erforderliche Eigenmittelunterlegung solcher Positionen (nachweislich) bei Weitem nicht aus.
Der Basler Ausschuss hatte bei der Ausarbeitung von Basel II die Risiken von Wiederverbriefungen denjenigen von einfachen Verbriefungen gleichgesetzt und damit die Risiken von Wiederverbriefungen unterschätzt. Er musste dies also berichtigen. In der Folge wurden für Wiederverbriefungen erhöhte Risikogewichte eingeführt und damit die Eigenmittelunterlegung für diese Positionen erhöht. Diese
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Änderungen sind auf der Website des Basler Ausschusses aus dem im Juli 2009 veröffentlichten Text ersichtlich. Aufschluss bietet aber auch die von der FINMA gewählte Darstellung der im Anhang dieses Berichts präsentierten Konkordanztabellen. Diese zeigen welchen Ratings von Ratingagenturen mit Anerkennung durch die FINMA welche Risikogewichtung für (Wieder-)Verbriefungen nach Standard- oder IRB-Ansatz zugeordnet wird.
Weitere grosse Änderungen betreffen die Unterlegung von Liquiditätsfazilitäten gegenüber ABCP emittierenden Conduits.
Zur besseren Veranschaulichung werden die Änderungen gegenüber den bisherigen Anforderungen der Säule 1 in einem neuen Anhang (Anhang 3) zum Rundschreiben FINMA-RS 08/19 „Kreditrisiken Banken“ im Detail dargelegt. Der Anhang 3 besteht aus einer Tabelle. Darin werden die Änderungen bei den Anforderungen unter Säule 1 zwischen dem „Verbriefungsansatz“ gemäss der Basel-II- Vereinbarung von 2006 und den diesbezüglichen Anpassungen von Juli 2009 abschnittsweise erläutert.
10 Basler Ausschuss, „Enhancements to the Basel II Framework“, Juli 2009, Bank für Internationalen Zahlungsausgleich. S_00089/A16179 17/36