Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/78: Revision der Verordnung über die Eigenmittel und Risikoverteilung für Banken und Effektenhändler (Eigenmittelverordnung) · 36 Seiten
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Im Mai 2009 hat das EU-Parlament mit der Änderungsrichtlinie zur Banken- und Kapitaladäquanzrichtlinie (RL 2009/111/EG, CRD II) Anpassungen der EU-Richtlinie beschlossen. Die entsprechenden Anpassungen der EU-Richtlinie sind von den Mitgliedsstaaten per 31. Dezember 2010 in nationales Recht umzusetzen und von den Instituten ab dem 31. Dezember 2010 anzuwenden.
Aufgrund dieser Änderungen des EU-Referenzstandards sind die Bestimmungen des internationalen Ansatzes nach den Art. 113–123 ERV entsprechend zu revidieren. Die Änderungen sollen sich ausschliesslich auf den internationalen Ansatz beschränken und der Schweizer Ansatz soll vorderhand nicht geändert werden. Dieser wird jedoch in einer zweiten Phase im Jahre 2011 zusammen mit anderen Revisionsarbeiten an der ERV als Folge von „Basel III“ ebenfalls auf einen möglichen Anpassungsbedarf überprüft und nach bisheriger Einschätzung der FINMA ebenfalls anzupassen sein (geplantes In-Kraft-Treten per 1. Januar 2013).
6.3 Erläuterung zu den Änderungen
Die Bestimmungen der ERV zu den Risikoverteilungsvorschriften sind in drei Kapitel aufgeteilt. Im ersten Kapitel, den Allgemeinen Bestimmungen, sind unter anderem die Obergrenzen für Klumpenrisiken (Art. 86 und 87 ERV), die Meldepflichten (Art. 90 – 92 ERV) sowie die Bestimmungen zur Ermittlung einer Gruppe verbundener Gegenparteien (Art. 100 ERV) festgehalten. Diese Vorschriften gelten für alle Institute. Anpassungen in den allgemeinen Bestimmungen hätten somit auch Auswirkungen auf diejenigen Institute, welche den Schweizer Ansatz anwenden. Um dies zu verhindern und die Anpassungen ausschliesslich auf den internationalen Ansatz zu beschränken, wird darauf verzichtet, die in der EU-Richtlinie in diesen Bereichen vorgenommenen Änderungen zum jetzigen Zeitpunkt in die ERV zu übernehmen. Ein Aufschub dieser Anpassungen ist temporär insbesondere aus folgenden Gründen vertretbar:
Die Obergrenze von 800% für die Gesamtheit der Klumpenrisiken hat in der Vergangenheit noch
bei keinem Institut zu Problemen geführt. Aus der Beibehaltung dieser Limite entstehen den Instituten die den internationalen Ansatz anwenden somit keine Nachteile.
Die verschärften Meldepflichten, die die EU-Richtlinie neu vorsieht, sind in der Schweizer Regulie-
rung grundsätzlich bereits umgesetzt. Schon heute haben alle Institute ihre Klumpenrisiken vierteljährlich auf Einzelbasis und halbjährlich auf konsolidierter Basis zu melden. Die Meldung der 20 grössten Schuldner auf konsolidierter Basis ist für Institute, die den IRB anwenden, in der ERV demgegenüber nicht festgeschrieben. Diese neue Vorschrift würde allerdings nur 7 Institute/Konzerne betreffen. Ausserdem melden bereits heute alle Banken ihre 10 grössten Schuldner auf Einzel- als auch auf konsolidierter Basis (FINMA-RS 08/41 bzw. EBK-RS 05/2, Anhang 4).
Die Übernahme der neuen Bestimmungen zur Erfassung von conduits bei der Ermittlung von
Gruppen verbundener Gegenparteien wird im Zusammenhang mit der Revision des Allgemeinen Teils der Risikoverteilungsvorschriften geprüft werden. Zwar haben conduits während der Finanzkrise bezüglich Schweizer Banken keine mit in anderen Ländern vergleichbaren Probleme dargestellt. Aufgrund von „Basel III“ neu einzuführende Aspekte (Schlagwort Leverage Ratio) müssen aber hinsichtlich ihrer Folgewirkungen analysiert werden, wodurch das Thema conduits neu relevanter werden könnte.
S_00089/A16179 22/36