Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/78: Revision der Verordnung über die Eigenmittel und Risikoverteilung für Banken und Effektenhändler (Eigenmittelverordnung) · 36 Seiten

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6.2 Schwächen des Referenzstandards und erfolgte Anpassungen

Bei der Erarbeitung der EU-Richtlinie wurden die Bestimmungen zu den Grosskrediten praktisch unverändert aus der Richtlinie 92/121/EWG aus dem Jahre 1992 übernommen. In Artikel 119 der EU-Richtlinie von 2006 wurde deshalb eine eingehende Prüfung der Bestimmungen betreffend Grosskredite durch die Kommission stipuliert. Diese sollte dem EU-Parlament bis zum 31. Dezember 2007 Änderungsvorschläge unterbreiten. Die Kommission richtete mehrere sogenannte Calls for Advice an den Ausschuss der Europäischen Bankenaufseher (CEBS). Auf Grundlage des im April 2008 veröffentlichten Berichts des CEBS nahm die Kommission in verschiedenen Bereichen Anpassungen vor.

 Forderungen gegenüber Banken (EU-Richtlinie Art. 111)

Die einschneidenste Änderung dabei ist, Interbankenforderungen auf die Klumpenkreditobergrenze von 25% des anrechenbaren Eigenkapitals anzurechnen. Allerdings wurde zugunsten kleinerer und mittelgrosser Banken ein absolute Obergrenze in Höhe von EUR 150 Mio. eingeführt (siehe Abschnitt 6.3). Als Lehre aus der Finanzkrise wurde erkannt, dass Interbankenforderungen, obgleich sie gegenüber einer regulierten Gegenpartei bestehen, ein bedeutendes Risiko darstellen. Der Konkurs einer Bank kann durch sie ausgelöste Kettenreaktion den Konkurs weiterer Banken und dadurch eine systemische Krise hervorrufen. Grosse (unbesicherte) Interbankforderungen sollen deshalb unabhängig von der Laufzeit ebenfalls der 25%-Obergrenze unterliegen.

Forderungen gegenüber Banken kommt inskünftig grundsätzlich keine bevorzugte Behandlung mehr zu, sie werden vielmehr behandelt wie alle übrigen Kredite an Kunden. Um kleinen Instituten entgegen zu kommen, wird alternativ eine Obergrenze von EUR 150 Millionen eingeführt.

 Definition der Gruppe verbundener Gegenparteien (EU-Richtlinie Art. 4 (45), Art. 106 Abs. 3 bzw. Art. 79 Abs. 1 Bst. m, o und p)

Als weitere Lehre aus der Finanzkrise wurde die Definition verbundener Gegenparteien klarer gefasst. Unternehmen mit gemeinsamer Abhängigkeit von einer Refinanzierungsquelle (Ankaufsgesellschaften, sog. Conduits im Rahmen von ABCP-Programmen) gelten ebenfalls als eine verbundene Gegenpartei. In die Beurteilung, ob eine Gruppe verbundener Gegenparteien vorliegt, sind Fonds und Verbriefungen miteinzubeziehen.

Anpassungen bei den Forderungen, die von den Risikoverteilungsvorschriften ausgenom-

men sind / Anrechnung von Sicherheiten (EU-Richtlinie Art. 113 – 117)

Die Liste der Forderungen, welche von den Risikoverteilungsvorschriften ausgenommen werden können, wird gekürzt und die Verfahren zur Anrechnung von Sicherheiten werden vereinfacht und, soweit möglich, auf diejenigen bei der Berechnung der erforderlichen Eigenmittel abgestimmt. Die bisher gültigen Wahlmöglichkeiten sind eingeschränkt worden.

 Meldepflichten (EU-Richtlinie Art. 110)

Die Meldepflichten werden harmonisiert und teilweise erweitert. Neu müssen die Klumpenrisiken mindestens zwei Mal jährlich gemeldet werden. Weiter haben Banken, die den IRB anwenden, zusätzlich die 20 grössten Kredite auf konsolidierter Basis zu melden.

 Limite für die Gesamtheit der Klumpenrisiken (EU-Richtlinie Art. 111)

Die Limite von 800% für die Gesamtheit der Klumpenrisiken wird ersatzlos gestrichen.

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