Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/78: Revision der Verordnung über die Eigenmittel und Risikoverteilung für Banken und Effektenhändler (Eigenmittelverordnung) · 36 Seiten

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Risikomanagement dieser Positionen und der Anforderungen unter Säule 3 an die bankseitige Offenlegung des Engagements in Verbriefungspositionen ist in der Publikation des Basler Ausschusses

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vom Juli 2009 nachzulesen. Hier befassen wir uns vornehmlich mit den Eigenmittelanforderungen für das Handels- und das Bankenbuch.

Bei der Eigenmittelberechnung im Sinne der Säule 1 wurden zwei markante Schwächen festgestellt: Zum einen wogen die für Wiederverbriefungen (d.h. Verbriefungen bereits verbriefter Basiswerte) erforderlichen Eigenmittel in keiner Weise die Risiken solcher Positionen auf. Zum andern eröffnete die Entwicklung eines liquiden Markts für diese Produkte zwischen 2002 und 2007 den Banken auf Ebene der Eigenmittel Arbitragemöglichkeiten zwischen dem Handels- und dem Bankenbuch. Oftmals hatten die Market Maker unter den Banken ihre Verbriefungspapiere in ihrem Handelsbuch parkiert. Insgesamt profitierten die Banken unter Basel I und Basel II von einem recht liberalen Regime bezüglich Eigenmittelanforderungen für Verbriefungspositionen.

Neben der mangelhaften Eigenmittelunterlegung bargen Verbriefungspositionen im Handelsbuch aber noch andere Schwächen allgemeiner Natur: Dies lag daran, dass die Regeln für die Eigenmittelanforderungen an Positionen im Handelsbuch schon einige Zeit nicht mehr revidiert worden waren (handelt es sich bei Basel II doch primär um überarbeitete Regeln für das Bankenbuch), obwohl das Handelsbuch seit 1998 immer wichtiger wurde.So standen beispielsweise Positionen mit Ausfall- oder Migrationsrisiko im Handelsbuch keine besonderen Belastungen gegenüber. Die erforderliche Eigenmittelunterlegung für das Handelsbuch war allzu grossen zyklischen Schwankungen unterworfen.

Die Änderungen bei den Handelsbuchpositionen sind im nächsten Abschnitt im Detail aufgelistet, die Änderungen bei den verbrieften Positionen im Bankenbuch werden weiter unten dargestellt.

4.3 Geänderte Unterlegung von Marktrisiken

4.3.1 Erläuterung zu den Änderungen

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Die Änderungen betreffen die Banken in unterschiedlichem Ausmass. Neben Änderungen, die alle Banken betreffen, hängt das weitere Ausmass davon ob, ob der Standard- oder der Modellansatz zur Bestimmung der erforderlichen Eigenmittel für Marktrisiken verwendet wird.

a. Änderungen für alle Banken

 Positionen in Verbriefungs-Warehouses dürfen nicht mehr mit den Regeln des Handelsbuches mit

Eigenmitteln unterlegt werden, sie müssen mit den Regeln des Bankenbuchs unterlegt werden (vgl. Rz 29 FINMA-RS 08/20).

 Die Leitlinien für eine vorsichtige Bewertung wurden für Fair Value Positionen im Handelsbuch

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und im Bankenbuch ergänzt (vgl. Rz 32 FINMA-RS 08/20). Wenn immer möglich sollen beob-

7 Basler Ausschuss, „Enhancements to the Basel II Framework“, Juli 2009, Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (http://www.bis.org/publ/bcbs157.htm).

8 Vgl. http://www.bis.org/press/p090713.htm

9 Vgl. Abschnitt 5 für weitere Erläuterungen hierzu. S_00089/A16179 13/36