Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/123: Änderung des Bundesgesetzes über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereigesetz) · 29 Seiten

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Übersicht

Ausgangslage

Die Schweiz verfügt über ein umfassendes und international anerkanntes Dispositiv zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung. Den zentralen gesetzlichen Rahmen legt das Geldwäschereigesetz (GwG) vom 10. Oktober 1997 fest. Ein wichtiger institutioneller Pfeiler in diesem Dispositiv ist die Meldestelle für Geldwäscherei (Meldestelle). Sie nimmt die Meldungen der Finanzintermediäre bezüglich Geldwäscherei, deren Vortaten, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung entgegen.

Der Meldestelle ist es gemäss geltendem Recht verwehrt, ihren ausländischen Partnerbehörden im Rahmen der Amtshilfe auch Finanzinformationen, Bankkontonummern, Informationen zu Geldtransaktionen oder Kontosaldi, zur Verfügung zu stellen. Diese sind nach dem geltenden schweizerischen Recht vom Bankkundengeheimnis beziehungsweise vom Amtsgeheimnis erfasst.

Diese Situation wirkt sich in der Bekämpfung der Geldwäscherei für alle Beteiligten und namentlich auch die Schweiz selbst nachteilig aus. Diverse ausländische Meldestellen halten nämlich Gegenrecht und lassen der Meldestelle ihrerseits keine Finanzinformationen zukommen. Somit liegt es im Interesse der Schweiz, den durch das Bankgeheimnis bedingten Behinderungen des Amtshilfevollzugs ein Ende zu setzen und die Meldestelle in die Lage zu versetzen, am Austausch von allen verfügbaren Daten teilzuhaben und namentlich auch Finanzinformationen mit ihren ausländische Partnerstellen austauschen zu können.

Das zentrale internationale Forum im Bereich der Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung ist die „Groupe d’action financière“ (GAFI), an dem auch die Schweiz teilnimmt. Die GAFI definiert internationale Regulierungsstandards in diesem Bereich durch den Erlass von politisch verbindlichen Empfehlungen. Diese Empfehlungen werden gegenwärtig überarbeitet; die Revision soll an der Plenarversammlung der GAFI vom Februar 2012 verabschiedet werden. Zwei dieser Empfehlungen betreffen die Aufgaben und Befugnisse der nationalen Geldwäscherei-Meldestellen (Financial Intelligence Units, FIUs), in der Schweiz also der Meldestelle. Noch bevor die Überarbeitung der GAFI-Empfehlungen formell abgeschlossen ist, hat die internationale Vereinigung der nationalen Meldestellen, die sogenannte Egmont-Gruppe, an der nebst den FIUs von 126 anderen Staaten auch die schweizerische Meldestelle teilnimmt, deren Praxis bezüglich des internationalen Informationsaustausches formell als ungenügend erklärt. Sie verlangt, dass die Meldestelle ihren ausländischen FIU-Partnerbehörden auch konkrete Finanzinformationen wie Bankkontonummern, Informationen zu Geldtransaktionen oder Kontosaldi zur Verfügung stellt und die Schweiz nationales Recht entsprechend anpasst. Andernfalls droht der Meldestelle, die als einziges Egmont-Mitglied keine Finanzinformationen mit anderen FIUs austauscht, der Ausschluss aus der Egmont-Gruppe.

Vor dem Hintergrund, dass die Haltung der internationalen Organe im Einklang mit dem Interesse der Schweiz steht, vollumfänglich am Amtshilfeverkehr teilzunehmen, hält es der Bundesrat für angezeigt, der internationalen Aufforderung nachzukom-