Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/123: Änderung des Bundesgesetzes über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereigesetz) · 29 Seiten

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men. Die Schweiz wie auch ihr Finanzplatz haben zudem ein überwiegendes Interesse daran, dass die Mitgliedschaft der Meldestelle in der Egmont-Gruppe wie auch die anerkannte Rolle der Schweiz in der GAFI erhalten bleiben. Mit den vorgeschlagenen Gesetzesänderungen wird auch ein Beitrag zur Umsetzung der Finanzmarktstrategie des Bundes zur Stärkung der Integrität des schweizerischen Finanzplatzes geleistet.

Inhalt der Vorlage

Mit der vorliegenden Teilrevision des Geldwäschereigesetzes sollen die Befugnisse der Meldestelle so weit ergänzt werden, dass diese auch künftig den Standards von Egmont-Gruppe und GAFI entsprechen. Der Meldestelle soll es ermöglicht werden, neu auch Finanzinformationen an ausländische FIUs weiterzugeben, also Informationen, die heute unter den Schutz des Bankkunden- beziehungsweise des Amtsgeheimnisses fallen. Einer Umgehung der Rechtshilfe wird dadurch vorgebeugt, dass die von der Meldestelle gelieferten Finanzinformationen einer Verwendungsbeschränkung unterliegen: Sie dürfen nur zu Analysezwecken verwendet werden und nicht als Beweismittel in einem Strafverfahren.

Weiter wird die Informationsbefugnis der Meldestelle gegenüber den Finanzintermediären punktuell erweitert: Sie soll neu Informationen auch bei dritten Finanzintermediären einfordern können, also bei solchen, die nicht selber eine Verdachtsmeldung nach Artikel 9 des Geldwäschereigesetzes oder Artikel 305terAbsatz 2 des Strafgesetzbuches (StGB) erstattet haben. Dies ist dort der Fall, wo für die Meldestelle erst aufgrund der Analyse der Verdachtsmeldung erkennbar wird, dass ein oder mehrere Drittfinanzintermediäre in verdächtige Transaktionen oder in die verdächtige Geschäftsbeziehung involviert sind oder waren. Es besteht somit immer ein konkreter Bezug zu einer bei der Meldestelle eingegangenen Verdachtsmeldung nach Artikel 9 GwG oder Artikel 305terAbsatz 2 StGB. Unverändert gilt also die konzeptionelle Vorgabe, dass es nicht Aufgabe der Meldestelle ist, unabhängig von einer Verdachtsmeldung nach verdächtigen Transaktionen zu forschen. Sie soll weiterhin auf eine Analyse- und Weiterleitungsfunktion beschränkt bleiben und keine (polizeiliche) Ermittlungsfunktion wahrnehmen. Mit dieser punktuellen Erweiterung wird wiederum auch der Gehalt der Informationen, die die Meldestelle im Rahmen der internationalen FIU-Amtshilfe einspeisen kann, erhöht.