Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/123: Änderung des Bundesgesetzes über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereigesetz) · 29 Seiten
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Art. 30 (neu) Zusammenarbeit mit ausländischen Meldestellen
Artikel 30 GwG ist die Kernbestimmung der Vorlage. Sie ermächtigt die Meldestelle generell zur Zusammenarbeit mit ausländischen FIUs, unabhängig davon, ob es sich bei der einzelnen FIU um eine solche administrativer, polizeilicher oder justizieller Natur handelt. Diese Bestimmung löst den geltenden Artikel 32 Absatz 1 und 2 GwG ab. Eine ausländische FIU muss nicht Mitglied der Egmont-Gruppe sein, damit die Meldestelle mit ihr Informationen austauschen kann. Ist eine FIU aber nicht Mitglied der Egmont-Gruppe, so prüft die Meldestelle die Voraussetzungen gemäss Artikel 30 Absatz 1 (neu) in geeigneter Form, bevor sie ihr Informationen weitergibt. Ist hingegen eine FIU Mitglied in der Egmont-Gruppe, so kann die Prüfung, ob die Voraussetzungen nach Art. 30 Abs. 1 (neu) erfüllt sind, entfallen. Denn diesfalls besteht die Gewissheit, dass die FIU einer gründlichen Überprüfung anhand der Prinzipien der Egmont-Gruppe unterzogen worden ist, insbesondere was den vertrauensvollen Umgang mit den Informationen betrifft.
Muss die Meldestelle aber feststellen, dass eine ausländische FIU die Voraussetzungen für eine Informationsweitergabe missachtet, so kann sie diesen Austausch – unabhängig davon, ob es sich um ein Mitglied der Egmont-Gruppe handelt oder nicht – jederzeit unilateral einstellen. Sie ist hierzu gemäss Artikel 31 Buchstabe b sogar gesetzlich verpflichtet, falls sich erweist, dass die ausländische FIU den Weg der Rechtshilfe umgangen hat. Ist die fragliche ausländische FIU Mitglied der Egmont-Gruppe, so hat die Meldestelle zudem die Möglichkeit, gegen diese FIU ein Non-Compliance-Verfahren einzuleiten.
Absätze 1 und 2: Die grundsätzliche Befugnis der Meldestelle zur Weitergabe von Informationen an ausländische FIUs ist aus dem geltenden Artikel 32 GwG übernommen, wobei dessen Absatz 1 sich auf den Informationsaustausch mit FIUs polizeilicher oder justizieller Natur bezieht und Absatz 2 auf den Informationsaustausch mit administrativen FIUs. Neu soll Artikel 32 GwG nur noch die Zusammenarbeit mit Strafverfolgungsbehörden regeln, während die FIUs mit Artikel 30 eine eigenständige und umfassende Norm erhalten.
Die Qualität der Informationen, die zur Verfügung gestellt werden, soll neu geregelt werden: Nach geltendem Recht und heutiger Praxis darf die Meldestelle den ausländischen FIUs keine Finanzinformationen zur Verfügung stellen. Bei der Weitergabe von Daten zu Personen, zu denen eine Anfrage eingegangen ist, muss sie sich beschränken auf Informationen aus eigenen Erkenntnissen, aus laufenden Straf- und Rechtshilfeverfahren (mit Nennung des Ermittlungsgrundes und der zuständigen Strafverfolgungsbehörde), auf Informationen zu weiteren polizeilichen Erkenntnissen sowie auf Informationen zum ausländerrechtlichen Status und zu rechtskräftigen Verurteilungen. Auch Informationen aus öffentlich zugänglichen Quellen, wie Handelsregisterinformationen, werden aufbereitet und weitergeleitet. Dass eine Verdachtsmeldung von einem Finanzintermediär eingegangen ist und an welche Staatsanwaltschaft diese weitergeleitet wurde, sind Informationen, welche die Meldestelle pauschal, ohne Nennung weiterer Details, an ausländische FIUs weitergibt. Hingegen unterliegen der Name der meldenden Bank und weitere Informationen wie Bankkontonummern, Informationen zu Geldtransaktionen, Kontosaldi und weitere involvierte Konti, also sogenannte Finanzinformationen, dem Bankkundengeheimnis. Sie dürfen deshalb von der Meldestelle aufgrund ihrer Verpflichtung zur Wahrung des Amtsgeheimnisses nicht an ausländische FIUs weitergegeben werden (siehe Erläuterungen Ziffer 1.1.4.a zur Empfehlung 40 der GAFI). Für solche Informationen ist der ausländische Staat nach geltendem Recht auf den ordentlichen