Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/123: Änderung des Bundesgesetzes über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereigesetz) · 29 Seiten

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Die Buchstaben a und b formulieren für zwei unterschiedliche Anwendungsfälle (Bst. a: Analysetätigkeit; Bst. b: Durchführung eines Strafverfahrens) den aus dem Rechtshilferecht stammenden Grundsatz der Spezialität und den Grundsatz der Zweckbindung, der datenschutzrechtlicher Natur ist. Verlangt wird konkret, dass die Informationen ausschliesslich im Rahmen der Bekämpfung der Geldwäscherei, von deren Vortaten, der organisierten Kriminalität und der Terrorismusfinanzierung verwendet werden dürfen. Auch wird hier die Abgrenzung zur Rechtshilfe vorgenommen. So dürfen die weiterzuleitenden Informationen zwar für die Einleitung eines Strafverfahrens oder zur Substantiierung eines Rechtshilfeersuchens verwendet werden (Bst. b), aber sie dürfen nicht direkt als Beweismittel in diesem Strafverfahren dienen (Bst. d). Der geltenden Praxis entspricht auch Buchstabe c. Er hält explizit fest, dass der Weiterleitung von Informationen an dritte Behörden nur zugestimmt wird, wenn die Information zur Verfolgung von Straftaten verwendet wird, die auch nach schweizerischem Recht Vortaten zur Geldwäscherei darstellen (Prinzip der doppelten Strafbarkeit).

Buchstabe e schliesslich bestätigt für die Drittbehörde, was bereits für die ausländische FIU gilt: Die Informationen, die von der Meldestelle zur Verfügung gestellt werden, sind vertraulich zu behandeln, müssen also dem Amts- beziehungsweise Berufsgeheimnis unterliegen.

Die Meldestelle kann ihre Zustimmung zur Weiterleitung im Übrigen, sofern die Voraussetzung der Buchstaben a – e erfüllt sind, bereits im Moment der ersten Informationsweitergabe an die ausländische FIU erteilen. Auch hier – wie bei der Weitergabe an eine ausländische FIU nach Absatz 1 Buchstabe d – wird die Weitergabe in der Praxis mit einem entsprechenden Verweis („disclaimer“) versehen.

Absatz 5: Die Prinzipien der Egmont-Gruppe sehen zwei Grundlagen für den Austausch von Informationen vor: einerseits das nationale Recht und andererseits den Zusammenarbeitsvertrag (Memorandum of Understanding – nachstehend MoU) zwischen den FIUs.20 Dabei gilt als «Best Practice», wenn sich die Befugnis zum Informationsaustausch aus dem Gesetz ergibt und dabei maximal Gegenseitigkeit vorausgesetzt wird. Sollte jedoch eine FIU aufgrund ihres Landesrechts ein MoU benötigen, so sollten die beteiligten FIUs in der Lage sein, dieses MoU ohne Zeitverzögerung und in eigener Kompetenz auszuhandeln und selber zu unterzeichnen (siehe auch Ziff. 1.3.3).21 Die Meldestelle ist allein gestützt auf das GwG zur Weitergabe von Informationen an das Ausland befugt. Den Abschluss eines MoU mit dem jeweiligen Partnerstaat benötigt sie nicht. Dort jedoch, wo eine ausländische FIU ein MoU benötigt, kann die Meldestelle zwar die Verhandlungen vorbereiten, die Genehmigung des MoU liegt jedoch heute in der Kompetenz des Bundesrates, der die Unterzeichnung an den Bundesamtsdirektor delegieren kann.

Diese Zuständigkeitsregelung soll nun an die praktischen Anforderungen angepasst werden. Es besteht auch aus rechtlicher Sicht keine Notwendigkeit, dass sich der Bundesrat mit rein technischen MoUs befasst, mit denen weder politische Erklärungen, noch die Übertragung von Befugnissen einhergehen, die über jene des Geldwäschereigesetzes hinausgingen.

20 Egmont Group, Principles for Information Exchange Between Financial Intelligence Units for Money Laundering and Terrorism Financing Cases, The Hague, 13 Juni 2001, Ziff. C.9, zu finden auf: www.egmontgroup.org/library/egmont-documents.

21 Best Practices for the Exchange of Information Between Financial Intelligence Units, Ziff. A. 1 und 5, auf: www.egmontgroup.org/library/egmont-documents.