Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/123: Änderung des Bundesgesetzes über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereigesetz) · 29 Seiten

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ments or arrangements such as a Memorandum of Understanding (MOU), these should be negotiated and signed in a timely way with the widest range of foreign counterparts.»). Die Interpretativnote der GAFI zur Empfehlung 26 geht in Bezug auf Zusammenarbeitsverträge unter FIUs noch weiter und verlangt, dass die jeweiligen FIUs befähigt sein sollten, solche Zusammenarbeitsverträge in eigener Kompetenz abzuschliessen. (Interpretativnote zur Empfehlung 26: «The FIU should also be able to make arrangements or engage independently with other domestic competent authorities or foreign counterparts on the exchange of information.»). Mit der vorliegenden Revision des Geldwäschereigesetzes soll der Meldestelle eine entsprechende Zuständigkeit übertragen werden. Damit würde Konformität mit den revidierten Empfehlungen 26 und 40 der GAFI hergestellt.

2 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Gliederungstitel vor Art.11a (neu)

Mit Artikel 11a werden einerseits bestehende Pflichten der Finanzintermediäre hinsichtlich der Zusammenarbeit mit der Meldestelle im Geldwäschereigesetz neu formuliert und andererseits neue solche Pflichten festgelegt. Gesetzessystematisch sollen diese im 2. Kapitel «Pflichten der Finanzintermediäre» geregelt werden, in einem separaten und neuen 3. Abschnitt «Herausgabe von Informationen».

Art. 11a (neu)

Mit dem neuen Artikel 11a wird einerseits die Befugnis der Meldestelle geregelt, vom meldenden Finanzintermediär beziehungsweise von Drittfinanzintermediären zusätzliche Informationen einzufordern, und andererseits die Pflicht des Finanzintermediärs, diese Informationen herauszugeben:

Absatz 1

a) Befugnis der Meldestelle zur Einforderung von Informationen: Die Neuregelung entspricht einerseits inhaltlich dem geltenden Recht, in dem Sinne, dass neu auf formell-gesetzlicher Ebene festgelegt wird, was heute bereits auf Verordnungsstufe in der MGwV geregelt ist. Es entspricht aber auch dem Zweckgedanken des Geldwäschereigesetzes wie auch der Praxis der Meldestelle, dass der Finanzintermediär auf Aufforderung der Meldestelle unvollständige Verdachtsmeldungen zu ergänzen hat (vgl. Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 MGwV sinngemäss; Jahresbericht MROS 2008, Punkt 5.514). Dabei geht es nicht darum, Informationen einzufordern, die über die eingereichte Verdachtsmeldung hinausgehen. Die eingeforderten Informationen stehen vielmehr immer im engen Zusammenhang mit der eingereichten Verdachtsmeldung. Es ist im Übrigen nicht so – wie in der Praxis seitens der Finanzintermediäre teilweise eingewendet wird -, dass das Nachreichen fehlender Unterlagen (beispielsweise fehlende Kontoauszüge zu verdächtigen Transaktionen, die bereits gemeldet wurden) den Erlass einer Verfügung einer Justizbehörde voraussetzt. Dieses Erfordernis gilt nur in Fällen, da Unterlagen oder Informationen zu einer anderen als der gemeldeten Geschäftsbeziehung verlangt werden. Der Finanzinter-

14 Zu finden auf: http://www.fedpol.admin.ch/content/fedpol/de/home/themen/kriminalitaet/ geldwaescherei/jahresberichte.html