Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/123: Änderung des Bundesgesetzes über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereigesetz) · 29 Seiten

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Dies bewog den Bundesrat im September 2010 zum Beschluss, dass die Schweiz nach Verabschiedung der Teilrevision der GAFI-Empfehlungen, die voraussichtlich im Februar 2012 stattfinden wird, die notwendigen Anpassungen im Bundesrecht, namentlich im Geldwäschereigesetz, vornehmen wird.

b) Empfehlung 26 der GAFI: Informationsgewinnung durch die Meldestelle

Die Empfehlung 26 regelt die Hauptfunktionen und die Kompetenzen der FIUs. Auch sie wurde anlässlich der Teilrevision der Empfehlungen der GAFI im Jahr 2003 in wesentlichen Punkten neu formuliert, mit entsprechenden Folgen für die schweizerische Meldestelle. Die Empfehlung 26 verlangt in ihrer geltenden Fassung, dass die FIU die einzige zentrale Behördenstelle eines Landes ist, welche Verdachtsmeldungen erhält, analysiert und allenfalls weiterleitet. Die FIU soll gemäss bestehender Empfehlung 26 auch Informationen bei Finanzintermediären aktiv beschaffen können, sofern das nationale Recht dies zulässt. Dieser Vorbehalt des nationalen Rechts ist aus dem aktuellen Entwurf für die Neufassung der Empfehlung 26 ersatzlos gestrichen worden. Konsequenterweise wird sowohl in der Empfehlung 26 wie auch in der dazugehörigen Interpretativnote neu verlangt, dass die Meldestelle in der Lage sein muss, neben den bereits passiv erhaltenen Informationen aus einer Verdachtsmeldung aktiv weitere zusätzliche Informationen bei Finanzintermediären einzuholen, damit sie ihre Funktion als Meldestelle korrekt («properly») ausüben kann (Entwurf der Empfehlung 26: «The FIU should be able to obtain additional information from reporting entities and should have access on a timely basis to the financial, administrative and law enforcement information that it requires to properly undertake its functions.»).

Im Rahmen der Arbeitsgruppe der GAFI wurde insbesondere diskutiert, wie weit die Befugnis der FIU, sich aktiv bei einem Finanzintermediär Informationen zu beschaffen, gehen soll: Soll die FIU nur Rückfragen beim meldenden Finanzintermediär und nur zur von ihm unvollständig eingereichten Verdachtsmeldung stellen können? Oder soll sie auch bei Drittfinanzintermediären, die zwar selber keine Verdachtsmeldung eingereicht haben, aber aus der Verdachtsmeldung oder einer Analyse der FIU als involvierte Finanzintermediäre erkennbar werden, aktiv Informationen einfordern können? Die Mehrheit der Teilnehmerinnen und Teilnehmer in der zuständigen GAFI-Arbeitsgruppe, insbesondere auch die dort vertretene Egmont-Gruppe, sprachen sich klar für eine noch weiter gehende Lösung aus. Danach soll die FIU befugt sein, unabhängig von einer konkreten Verdachtsmeldung bei Finanzintermediären Informationen aktiv einfordern zu können, wenn die FIU diese Informationen benötigt, um ihre Funktion als FIU pflichtgemäss ausüben zu können. Die FIU dürfe, so die Mehrheit der GAFI-Arbeitsgruppenmitglieder, nicht auf Informationen eines meldenden Finanzintermediärs beschränkt sein. Nur so sei sie in der Lage, auch ausserhalb einer eingereichten Verdachtsmeldung gründliche Analysen zu erstellen, die Funktion einer FIU korrekt auszuüben und damit als schlagkräftiges Instrument im Kampf gegen die Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zu agieren.

Das geltende schweizerische Recht gestattet der Meldestelle eine aktive Informationseinforderung gegenüber Finanzintermediären nur beschränkt: Sie kann nur beim meldenden Finanzintermediär, der eine unvollständige Verdachtsmeldung eingereicht hat, die fehlenden Informationen nachfordern. Im Ergebnis erfüllt die Meldestelle die neuen Anforderungen der Empfehlung 26 somit nicht.