Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/123: Änderung des Bundesgesetzes über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereigesetz) · 29 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 6Fedlex · Erläuternder Bericht

23 ff. des Geldwäschereigesetzes2 (GwG), die Funktion der FIU wahr. Die Meldestelle ist dem Bundesamt für Polizei (fedpol) angegliedert. Ihre Hauptaufgabe ist die Entgegennahme und die Analyse von Verdachtsmeldungen in Zusammenhang mit Geldwäscherei, deren Vortaten, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung. Im Rahmen der Amtshilfe mit nationalen Behördenstellen und anerkannten ausländischen FIUs bietet sie Unterstützung in der Bekämpfung der Geldwäscherei, des organisierten Verbrechens und der Terrorismusfinanzierung. Daneben übt sie weitere Aufgaben aus wie die Sensibilisierung und Schulung der Finanzintermediäre im Bereich der Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung und veröffentlicht einen anonymisierten statistischen Jahresbericht. Die Meldestelle ist damit bei den administrativen FIUs einzuordnen.

Die internationale Zusammenarbeit zwischen gleichgestellten Behörden des In- und Auslandes ist Gegenstand der GAFI-Empfehlung 40. Dazu zählt auch die Amtshilfe (Informationsaustausch) zwischen Meldestellen. Im Rahmen der geltenden Amtshilfebestimmung in Artikel 32 GwG kann die Meldestelle den ausländischen FIUs bei ihr verfügbare Personendaten grundsätzlich weitergeben. Diese Daten umfassen Informationen zu laufenden Straf- und Rechtshilfeverfahren mit Angabe des Ermittlungsgrundes und der zuständigen Staatsanwaltschaft und weiter auch Informationen zu polizeilichen Erkenntnissen, zu ausländerrechtlichem Status und zu rechtskräftigen Verurteilungen. Auch Informationen aus öffentlich zugänglichen Quellen, wie Handelsregisterinformationen, werden aufbereitet und weitergeleitet. Konkrete personenbezogene Informationen über den Finanzintermediär, der die Verdachtsmeldung erstattet hat (beispielsweise dessen Name) und andere Finanzinformationen unterliegen hingegen dem Bankkunden- beziehungsweise dem Amtsgeheimnis, so Bankkontonummern, Informationen zu Vermögenstransaktionen, Kontosaldi, Vertragspartner, Namen wirtschaftlich Berechtigter, weitere involvierte Konti etc. Solche Informationen dürfen deshalb gemäss geltendem Recht von der Meldestelle nicht an ausländische FIUs weitergeben werden. Diese sogenannten Finanzinformationen dürfen nur auf dem ordentlichen Rechtshilfeweg, das heisst mit einer justiziellen Genehmigung, übermittelt werden.

1.1.3 Aufgaben und Bedeutung der Egmont-Gruppe

Im Jahre 1995 gründeten FIUs verschiedener Länder die Egmont-Gruppe.3 Diese Gruppe vereinigt heute 127 FIUs weltweit. Die Schweiz ist mit ihrer Meldestelle seit 1998 Mitglied. Die Egmont-Gruppe hat zum Hauptziel, den effizienten und gesicherten internationalen Informationsaustausch unter FIUs nach allgemein anerkannten Grundsätzen des vertrauensvollen Umgangs mit Informationen zu unterstützen und zu fördern. Auch bildet sie eine internationale Plattform, um die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung global im Expertenkreis zu diskutieren und voranzubringen. Dabei steht der operationelle und nicht der politische Gedankenaustausch im Vordergrund. Gleichzeitig ist der Einfluss der Egmont-Gruppe auf andere Foren, wie insbesondere die GAFI, nicht unbeachtlich. Die Egmont-Gruppe verfügt heute über einen Beobachterstatus innerhalb der GAFI und nimmt in dieser Funktion regelmässig an deren Sitzungen und Arbeiten teil. Sie agiert aktiv, wenn es darum geht, Standards im Bereich der Tätigkeit, der Funktion und der Befugnisse von FIUs auszuarbeiten. Daher kann die Egmont-Gruppe Einfluss auf die Entwicklung der GAFI-Standards im Bereich FIUs ausüben.

2 SR 955.0

3 www.egmontgroup.org