Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/123: Änderung des Bundesgesetzes über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereigesetz) · 29 Seiten
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STR» beziehungsweise «Suspicious Activity Report, SAR») oder durch eigene Analyse verschiedener unverdächtiger Einzelmeldungen («Currency Transaction Reports, CTRs»18) zu ihrer Anfrage veranlasst worden ist. Zum anderen wird neu ausdrücklich erwähnt, dass der Inhalt der ausgetauschten Informationen auch die Vortaten der Geldwäscherei miteinschliesst. Da der Tatbestand der Geldwäscherei stets eine Vortat voraussetzt (wobei es sich nach schweizerischem Recht um ein Verbrechen handeln muss), ist die explizite Erwähnung, dass Informationen auch zu diesen Vortaten ausgetauscht werden dürfen, logische Konsequenz daraus. Dies entspricht sowohl der aktuellen wie auch der revidierten Fassung der Empfehlung 40 der GAFI, die ausdrücklich die Vortaten erwähnen.
Weiter wird von einer ausländischen FIU erwartet, dass sie Gegenrecht gewährt (Bst. b). Dies entspricht dem allgemeinen Grundsatz der Reziprozität in der internationalen Amts- und Rechtshilfe. Schliesslich muss die Vertraulichkeit (Amts- und Berufsgeheimnis) der von der Meldestelle gelieferten Informationen gewährleistet sein (Bst. c).
Bereits nach geltender Praxis besteht die Möglichkeit, einer ausländischen FIU zu gestatten, dass sie von der Meldestelle erhaltene Informationen an eine dritte Behörde weiterleitet. Voraussetzung dafür ist, dass die Meldestelle dieser Weiterleitung ausdrücklich zugestimmt hat19. Mit Buchstabe d wird diese Praxis neu explizit festgehalten. Es entspricht zudem der Praxis der Meldestelle, jegliche Weitergabe von Informationen an die FIU mit einem Verweis («disclaimer») zu versehen, der auf diese Verwendungbeschränkung hinweist.
Absatz 3: Im Unterschied zum geltenden Recht (Art. 32 Abs. 3 GwG) kann der Name des meldenden Finanzintermediärs neu als Teil der Finanzinformationen an ausländische FIUs weitergegeben werden (siehe Abs. 2 Bst. a). An der Einschränkung, dass das mit der Erstattung der Verdachtsmeldung betraute Personal eines Finanzintermediärs gegenüber den ausländischen FIUs anonym bleiben soll, wird jedoch festgehalten. Damit wird dem ursprünglichen Anliegen des Finanzplatzes, die Compliance-Mitarbeitenden vor allfälligen persönlichen Repressalien des organisierten Verbrechens zu schützen, unverändert Rechnung getragen.
Absatz 4: Wie oben bei den Erläuterungen zu Absatz 1 erwähnt, wird mit Absatz 4 eine bislang geübte Praxis der Meldestelle neu formell-gesetzlich geregelt. Damit wird ein Gewinn an gesetzlicher Bestimmtheit gegenüber dem geltenden Recht erzielt, sollen nun doch bezüglich der Weitergabe an eine Drittbehörde nicht mehr die generellen Voraussetzungen gemäss ZentG gelten, sondern solche, die spezifisch auf die Tätigkeit der Meldestelle zugeschnitten sind. Mit dem Zustimmungserfordernis bezüglich des Informationsflusses aus der Schweiz wird eine erhöhte «Sicherung» eingebaut.
18 Die CTRs sind Meldungen, welche auf einem blossen Grenzbetrag einer Transaktionen basieren (z.B. Transaktionen über USD 10„000 müssen der amerikanischen FIU mitgeteilt werden), d.h. Meldungen, die auch ohne erkennbaren Verdacht erstattet werden müssen, wenn die Transaktion einen bestimmten Schwellenwert überschreitet. Erst die systematische Prüfung und Analyse diverser CTRs durch die FIU kann in der Folge zu Verdachtsmomenten wegen Geldwäscherei, deren Vortaten, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung führen. Wie andere Länder kennt auch die Schweiz selber das CTR-Meldesystem nicht.
19 siehe zum Zustimmungserfordernis: Egmont Group, Best Practices, Ziff. A.8 und B.6, unter www.egmontgroup.org/library/egmont-documents.