Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/123: Änderung des Bundesgesetzes über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereigesetz) · 29 Seiten
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Strafverfahren verwendet werden dürfen. Die Weitergabe zwecks Verwertung in einem ausländischen Verfahren kann nur im Rahmen der Rechtshilfe erwirkt werden, wo den Betroffenen dann die entsprechenden prozessförmigen Verteidigungsrechte und gerichtlichen Überprüfungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Mit Buchstabe b von Artikel 31 wird denn auch ‒ wie schon in Artikel 30 Absatz 4 Buchstaben b und d ‒ bekräftigt, dass die Meldestelle Auskunftersuchen ausländischer FIUs ablehnen muss, wenn Anzeichen für eine Umgehung des Rechtshilfewegs bestehen.
Art. 31a (neu) Anwendbare Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 7. Oktober
1994 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes
Artikel 31a ‒ der einzige verbleibende Verweis im GwG auf das ZentG ‒ ist relevant in zwei Punkten: Zum einen darf die Meldestelle zwecks Komplettierung der bei ihr verfügbaren Informationen gestützt auf Artikel 3 ZentG nicht nur bei Finanzintermediären (deren Einbindung neu im Artikel 11a geregelt ist), sondern auch bei Behörden und Amtsstellen Informationen einholen. Zum anderen kann sie gestützt auf Artikel 13 ZentG in Verbindung mit Artikel 12 MGwV unabhängig von einer Verdachtsmeldung ihr vorliegende Erkenntnisse mittels spontaner Amtshilfe an die Bundeskriminalpolizei zur vertieften Analyse weiterleiten. Dies entspricht geltendem Recht und geltender Praxis. Stammt die Information allerdings von einer ausländischen FIU, so darf die Meldestelle diese nur unter der Voraussetzung an die Bundeskriminalpolizei weitergeben, dass sie vorgängig die Zustimmung dieser FIU eingeholt hat (so wie sie selbst dies gemäss Artikel 30 Absatz 3 von einer ausländischen FIU erwartet).
Art. 32 Zusammenarbeit mit weiteren ausländischen Behörden
Die Bestimmung erhält neu eine Sachüberschrift.
Weiter wird Absatz 2 aufgehoben; dessen Inhalt wird mit den beiden Artikeln 30 und 31 neu und präziser geregelt.
Absatz 3 soll hinsichtlich zweier Punkte angepasst werden: Die erste Anpassung ist gesetzestechnischer Natur: Da der vorangehende Absatz 2 aufgehoben wird, kann auf ihn im Absatz 3 nicht mehr verwiesen werden. Die zweite Anpassung ist materieller Natur; es kann hierfür auf die Erläuterungen zu Artikel 30 (neu) Absatz 3 verwiesen werden.
3 Auswirkungen
3.1 Finanzielle und personelle Auswirkungen auf den Bund
Die Vorlage hat keine finanziellen und personellen Auswirkungen.
3.2 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Das Kernanliegen der Vorlage, die Meldestelle in die Lage zu versetzen, auch konkrete Finanzinformationen an ihre Partnerstellen im Ausland weiterzugeben, führt zu keinem zusätzlichen Administrativaufwand bei den Finanzintermediären, da Letztere solche Informationen schon heute an die Meldestelle liefern. Lediglich die zusätzliche Informationsbeschaffung der Meldestelle zum Zweck der Ergänzung der