Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/123: Änderung des Bundesgesetzes über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereigesetz) · 29 Seiten

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Absatz 3

Auch der Drittfinanzintermediär untersteht im Übrigen - wie der Finanzintermediär, der die Meldung nach Artikel 9 GwG erstattet hat - dem Informationsverbot nach Artikel 10a Absatz 1 GwG, was dem Grundsatz des Verbots des «tipping-off» der GAFI entspricht. Demnach ist es verboten, jemandem einen warnenden Hinweis auf eine Verdachtsmeldung zu geben.

Artikel 23 Absatz 2

Die Meldestelle nimmt wie alle FIUs drei Kernaufgaben wahr: Sie nimmt Verdachtsmeldungen von Finanzintermediären entgegen, analysiert diese und leitet sie gegebenenfalls an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden weiter (siehe hierzu: Egmont Group, Statement of Purpose, 24. Juni 1997/23. Juni 2004;16 Art. 1 Abs. 2 Bst. a-c MGwV sowie oben, Ziff. 1.1.2). Die Weiterleitung an eine Strafverfolgungsbehörde im Verdachtsfall ist Gegenstand von Artikel 23 Absatz 4. Hier, in Absatz 2, geht es um die Aufgaben der Entgegennahme von Verdachtsmeldungen und deren Analyse. Wesentliche Neuerung in Absatz 2 ist, dass nicht mehr auf das Treffen von «Massnahmen nach dem Zentralstellengesetz»17 verwiesen wird. Soweit als möglich sollen die Mittel der Informationsbeschaffung neu direkt im Geldwäschereigesetz in den Artikeln 11a, 30 und 31 geregelt werden, um die Transparenz der gesetzlichen Regelung zu erhöhen. Nur für einzelne Teil-Regelungsbereiche soll auch künftig auf das Zentralstellengesetz verwiesen werden (vgl. Artikel 31a und die Erläuterungen hierzu).

Im Übrigen wird der bereits im geltenden Gesetz festgehaltene Arbeitsschritt des «Prüfens» der eingegangen Verdachtsmeldungen durch jenen der Analyse vervollständigt. Wohl gehen «Prüfen» und «Analysieren» ineinander über. Sie sind aber dennoch voneinander zu unterscheiden: Gegenstand der «Prüfung» einer Verdachtsmeldung sind überwiegend deren formelle Aspekte, also die Herkunft der Daten (die Meldestelle kann nur Verdachtsmeldungen von Finanzintermediären gemäss Art. 2 GwG entgegennehmen) sowie Inhalt und Form der Meldung (vgl. Art. 2 bzw. 3 MGwV). Mit dem «Analysieren» hingegen wird die inhaltliche Vertiefung der Meldung bezweckt. Hierin liegen denn auch die Kernaufgabe einer Meldestelle und der Mehrwert gegenüber der reinen Verdachtsmeldung, den die Meldestelle als Behörde des Bundes erbringt. Die Analyse erfolgt unter Einbezug aller verfügbaren amtlichen Informationen (einschliesslich der Datenbanken, auf die die Meldestelle gemäss Artikel 35a GwG online Zugriff hat) und öffentlicher Quellen. Zu den amtlichen Informationen sind auch jene zu zählen, die die Meldestelle bei einer ausländischen FIU im Rahmen der Amtshilfe, sei es im Rahmen einer aktiven Anfrage oder aufgrund einer Spontaninformation, erhalten hat. Nur wenn die Analyse einen begründeten Verdacht im Sinne von Artikel 23 Absatz 4 GwG ergibt, leitet die Meldestelle die Verdachtsmeldung weiter, ansonsten klassiert sie diese, d.h. sie gibt ihr keine weitere Folge.

Diese Regelung entspricht im Wesentlichen auch dem Vorschlag, wie er im Rahmen der Vernehmlassung zum PolAG zur Diskussion gestellt wurde (vgl. vorne Ziff. 1.2.3).

16 www.egmontgroup.org/library/egmont-documents.

17 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1994 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes (ZentG; SR 360)