Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/123: Änderung des Bundesgesetzes über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereigesetz) · 29 Seiten

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Aus diesen Gründen scheint es angezeigt, der Meldestelle die Befugnis zu erteilen, die näheren Modalitäten der Zusammenarbeit mit FIUs selber zu regeln, sofern sie den Rahmen des geltenden schweizerischen Rechts berücksichtigen. Die Unterzeichnung des MoU erfolgt durch die Chefin oder den Chef der Meldestelle mit Genehmigung durch die Direktion fedpol und nach Rücksprache mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten sowie mit dem Staatssekretariat für internationale Finanzfragen (SIF) im Eidgenössischen Finanzdepartement.

Art. 31(neu) Auskunftsverweigerung

Im Bereich der grenzüberschreitenden Informationsweitergabe werden auch mit dem neuen Artikel 31 im Vergleich zum geltenden Recht klarere, präzisere rechtliche Rahmenbedingungen festgelegt.

Im Recht der internationalen Amtshilfe ist generell verlangt, dass ein Informationsersuchen möglichst zielgerichtet formuliert ist. Denn die Leistung von Amtshilfe unterliegt wie alle Verwaltungstätigkeit dem allgemeinen Grundsatz der Verhältnismässigkeit und muss somit zur Erreichung des statuierten Zwecks geeignet und erforderlich sein. Es ist allerdings zu berücksichtigen, dass der ersuchende Staat im Zeitpunkt der Stellung des Informationsersuchens in der Regel noch über gar kein klares Bild des relevanten Sachverhalts verfügt, weshalb er ja auch andere Staaten um Unterstützung ersucht. Entsprechend darf umgekehrt der ersuchte Staat bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit des Informationsersuchens nur den breiten Massstab anlegen, ob die Informationen dem ersuchenden Staat für seine Aufgabenerfüllung dienen können.22

Im vorliegenden speziellen Zusammenhang des Informationsaustausches im Rahmen des Geldwäschereigesetzes beziehungsweise der Egmont-Gruppe ist zunächst festzuhalten, dass die Vorgaben der Egmont-Gruppe selbst verlangen, dass das Informationsersuchen einer FIU möglichst präzise gefasst ist.23 Andererseits gilt als Grundregel, dass innerhalb des Kreises der FIUs der Informationsaustausch möglichst grosszügig gehandhabt werden soll. So soll die ersuchte FIU das Ersuchen nicht hinterfragen («should not second guess the grounds for suspicion used by the Requesting FIU to request information»; Aruba Working Group Meeting, April 2011). Die Rechte der vom Informationsaustausch betroffenen Person werden gewahrt, indem die allgemeinen datenschutzrechtlichen Prinzipien wie Datenwahrheit und Zweckbindung erfüllt werden müssen.

Wie in der allgemeinen Amts- beziehungsweise Informationshilfe ist auch im Rahmen der Egmont-Gruppe die reine Beweisausforschung («fishing expedition») nicht zulässig. Eine Auskunft ist gemäss Buchstabe a zwingend zu verweigern, wenn die Anfrage keinen Bezug zur Schweiz aufweist

Über den Datenschutz hinausgehende prozessförmige Rechte werden im Einklang mit der bisherigen Amtshilfepraxis nicht vorgesehen, zumal Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a ausdrücklich vorschreibt, dass die zwischen FIUs amtshilfeweise ausgetauschten Informationen allein zu Analysezwecken und nicht als Beweismittel in

22 Weyeneth Robert, Grundsätze der Amtshilfe im europäischen Kontext, in: Verwaltungsrechtsraum Europa, 51. Assistententagung Öffentliches Recht, Baden-Baden 2011, S. 79 ff., 88.

23 Best Practices for the Exchange of Information Between Financial Intelligence Units, Ziff. B.9, auf: www.egmontgroup.org/library/egmont-documents.