Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/123: Änderung des Bundesgesetzes über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereigesetz) · 29 Seiten

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keine Finanzinformationen weiter, unter Berufung auf den Schutz des Bankkunden bzw. auf das Amtsgeheimnis. Der Austausch von Finanzinformationen zwischen Meldestellen wirkt auf die Rechtsstellung der betroffenen Personen sowie der Finanzintermediäre zurück, sodass dieser nicht durch eine blosse Neuinterpretation des Bankkundengeheimnisses beziehungsweise des Amtsgeheimnisses neu geregelt werden darf. Erforderlich ist eine ausdrückliche, formell-gesetzliche Regelung, wie sie hiermit vorgeschlagen wird. Mit dieser Regulierung werden die Anforderungen aus der GAFI-Empfehlung 40 und die Prinzipien der Egmont Gruppe zum Informationsaustausch unter FIUs umgesetzt (siehe Ziffer 1.1.4).

Die Regelungen im geltenden Geldwäschereigesetz sind in manchen Punkten eher generell gehalten und werden deshalb in Vollzugsverordnungen präzisiert. Auch die Regulierung bezüglich der internationalen Amtshilfe unter Meldestellen ist in Artikel 32 des Geldwäschereigesetzes nur im Grundsatz festgehalten. Die Einzelheiten der Belange der Meldestelle werden in der Verordnung vom 25. August 2004 über die Meldestelle für Geldwäscherei (Meldestellenverordnung, MGwV; SR 955.23) verankert. Artikel 13 MGwV regelt die Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden, ohne dabei auf Details der internationalen Amtshilfe einzugehen. Angesichts des Umstands, dass die Weitergabe von Finanzinformationen einen bedeutenden Eingriff in das Bankkundengeheimnis darstellt, soll die Amtshilfe neu detaillierter im Geldwäschereigesetz geregelt werden, was für die Betroffenen zu zusätzlicher Transparenz und Rechtssicherheit führt. Bereits heute gilt, dass die Finanzinformationen, die im Rahmen der Amtshilfe zwischen FIUs ausgetauscht werden, von diesen lediglich zu Analysezwecken und nicht zur unmittelbaren Beweisverwertung in einem Verfahren verwendet werden dürfen. Es muss mit anderen Worten auch weiterhin sichergestellt sein, dass Informationen, die zur Beweisverwertung in Verfahren verwendet werden, auf dem Rechtshilfeweg beschafft werden, der den betroffenen Personen prozessförmige Informations- und Verteidigungsrechte gewährt. Dies gilt sowohl für die mit der Schweiz über die GAFI und die Egmont-Gruppe verbundenen Partner als auch für andere Staaten. Zudem muss sichergestellt sein, dass die amtshilfeweise unter FIUs ausgetauschten Finanzinformationen nur zum Analysezweck, dem Kerngeschäft einer FIU, und im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Geldwäscherei, deren Vortaten, der Organisierten Kriminalität oder Terrorismusfinanzierung verwendet werden dürfen. Zudem werden die Vertraulichkeit der Informationen und deren Weitergabe an Dritte strenger geregelt. Eine Weitergabe erfordert neu die ausdrückliche schriftliche Bewilligung der informationsliefernden Meldestelle. Diese bereits heute im Amtshilfeverkehr unter Meldestellen geltenden Grundsätze sollen neu formellrechtlich im Geldwäschereigesetz ausdrücklich festgehalten werden. Damit wird zusätzliche Rechtssicherheit geschaffen.

1.3.2 Informationsbeschaffung bei den Finanzintermediären

Die Meldestelle ist die zentrale nationale Behördenstelle, die Verdachtsmeldungen im Sinne des Geldwäschereigesetzes entgegennimmt und analysiert. Damit sie ihre Analysen sorgfältig und kompetent erstellen kann, muss sie auf alle mit der Verdachtsmeldung in Zusammenhang stehenden Finanz- und anderen Informationen zugreifen können. Bereits heute kann die Meldestelle bei unvollständig eingereichten Verdachtsmeldungen entsprechende (Finanz-)Informationen beim meldenden Finanzintermediär nachfordern. Dies ergibt sich aus der Meldestellenverordnung (Art. 3, Inhalt und Form der Verdachtsmeldung), aber auch aus dem Zweck der Meldestelle gemäss Geldwäschereigesetz, wonach eine Verdachtsmeldung nur dann korrekt durch die Meldestelle analysiert werden kann, wenn ihr alle hierzu notwen-