Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/123: Änderung des Bundesgesetzes über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereigesetz) · 29 Seiten
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Erläuternder Bericht
1 Grundzüge der Vorlage
1.1 Ausgangslage
1.1.1 Die Tätigkeit der GAFI und deren Bedeutung für die Schweiz
Die Schweiz bekennt sich zu einem sauberen und integeren Finanzplatz, der entsprechend über ein griffiges und glaubwürdiges Dispositiv zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung verfügen muss. Im Wissen, dass Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung grenzüberschreitenden Charakter haben, beteiligt sich die Schweiz an der «Groupe d'action financière» (GAFI1) seit deren Gründung im Jahr 1989. Deren Ziel ist es, die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung sicherzustellen und entsprechende Empfehlungen zu erarbeiten. So hat die GAFI bis heute 40 Empfehlungen formuliert, die den international anerkannten und massgeblichen Standard in den genannten Bereichen darstellen. Im Nachgang zu den Terroranschlägen in den USA vom 11. September 2001 wurden zusätzlich neun Spezialempfehlungen betreffend die Terrorismusfinanzierung verabschiedet. Die GAFI führt in regelmässigen Abständen Prüfungen durch, inwieweit ihre Empfehlungen in den einzelnen Ländern eingehalten werden. Die Schweiz wurde letztmals 2005 im Rahmen des dritten Evaluationszyklus„ begutachtet und gab bisher zu keinen Beanstandungen Anlass. Die Schweiz hat ihr Geldwäscherei-Abwehrdispositiv weitgehend im Einklang mit den GAFI-Empfehlungen aufgebaut und weiterentwickelt. Deren Einhaltung stärkt die Reputation der Schweiz mit ihrem international bedeutenden Finanzplatz.
Die Empfehlungen der GAFI wurden bis Mitte 2003 vollständig überarbeitet und an deren Plenarversammlung im Juni 2003 verabschiedet.
1.1.2 Die Meldestelle als Teil des Dispositivs zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung und ihre internationale Vernetzung
Die GAFI-Empfehlung 26 verlangt, dass jedes Land über eine unabhängige, zentrale Meldestelle für Verdachtsmeldungen (Financial Intelligence Unit, FIU) verfügt. Diese soll auf nationaler Ebene zuständig sein einerseits für den Empfang und die Analyse von Verdachtsmeldungen der Finanzintermediäre bezüglich Geldwäscherei, deren Vortaten und Terrorismusfinanzierung. Andererseits soll sie diese Meldungen nach deren Analyse allenfalls an die zuständige Strafverfolgungsbehörde weiterleiten können. Im internationalen Vergleich zeigt sich, dass die Staaten ihre FIUs mit unterschiedlichen Kompetenzen ausgestattet haben: Einzelne FIUs können selber verdächtige Vermögenswerte sperren, Transaktionen aufschieben oder Finanzinformationen direkt bei Finanzintermediären (unabhängig von einer Verdachtsmeldung) einholen (auch im Namen einer ausländischen FIU). Andere FIUs sind reine Empfangs- beziehungsweise Analysestellen und lediglich zur Weiterleitung von Verdachtsmeldungen an die Strafverfolgungsbehörden befugt. Sie sind damit administrativer Natur.
In der Schweiz nimmt die Meldestelle für Geldwäscherei MROS (Money Laundering Reporting Office Switzerland, nachstehend: Meldestelle), gestützt auf Artikel
1 Englisch: Financial Action Task Force (FATF); www.fatf-gafi.org.