Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/123: Änderung des Bundesgesetzes über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereigesetz) · 29 Seiten
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Stellungnahme der Egmont-Gruppe: Zurzeit überabeitet die Egmont-Gruppe ihre eigenen Prinzipien, Regeln und «Best Practices» in Bezug auf die sich abzeichnenden neuen Empfehlungen der GAFI. Dabei beabsichtigt sie, die erwähnte weite Interpretation der GAFI-Empfehlung 26 umzusetzen.
Ergebnis: Soll die Meldestelle auch künftig in der Lage sein, sowohl die neue Empfehlung 26 der GAFI als auch die Prinzipien der Egmont-Gruppe einzuhalten, erfordert dies entsprechende Anpassungen auf formell-gesetzlicher Ebene, das heisst im GwG. Denn das geltende Recht versagt der Meldestelle die Befugnis zur aktiven Informationsbeschaffung bei Drittfinanzintermediären.
1.1.5 Die Verwarnung auf Suspendierung der Meldestelle durch die Egmont-Gruppe
Die Egmont-Gruppe hat die Meldestelle in ihrem Schreiben vom 19. Juli 2010 erstmals offiziell wegen der Nichtweitergabe von Finanzinformationen kritisiert. Dies führte zu diversen Kontakten und Gesprächen zwischen den zuständigen Stellen im Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) und dem Vorstand der Egmont-Gruppe. Dabei stellte die Schweiz klar, dass für die von der Egmont-Gruppe geforderte Weitergabe von konkreten Finanzinformationen zwingend eine Gesetzesänderung notwendig sei und dass diese mit der revidierten Empfehlung 40 der GAFI, welche voraussichtlich im Februar 2012 verabschiedet würde, realisiert werde. Der Egmont-Vorstand wurde auch darüber informiert, dass die Vorsteherin des EJPD das fedpol mit Schreiben vom 20. Juni 2011 beauftragt hatte, den Prozess für die Erarbeitung der notwendigen gesetzlichen Grundlagen einzuleiten und hierzu eine Arbeitsgruppe einzusetzen. Diese Zusicherung der Schweiz erachtete die Egmont-Gruppe jedoch als zu wenig konkret. Der Egmont-Vorstand beschloss, den Mitgliedern der Egmont-Gruppe (konkret den „Heads of FIU“ als Entscheidgremium) an der Plenarversammlung im Juli 2011 zu beantragen, die schweizerische Meldestelle im Rahmen des Non-Compliance-Verfahrens, das wegen Verstosses gegen grundlegende Egmont-Prinzipien beim Informationsaustausch eröffnet wurde, zu verwarnen und ihr die Suspendierung ihrer Mitgliedschaft in der Egmont-Gruppe anzudrohen ("Warning of Suspension"). Sie verband diese Verwarnung mit der Vorgabe, dass die Meldestelle innerhalb eines Jahres, d.h. bis im Juli 2012, aufzeigen haben werde, dass die Schweiz den erforderlichen Gesetzgebungsprozess eingeleitet hat. Anlässlich der Plenarsitzung der Egmont-Gruppe am 13. Juli 2011 erhielt der Vertreter des fedpol die Gelegenheit darzulegen, dass die vom Egmont-Vorstand verlangte Einleitung des Gesetzgebungsprozesses nach Ansicht der Schweiz bereits erfolgt war, nachdem die Vorsteherin des EJPD eine Arbeitsgruppe eingesetzt und entsprechend mandatiert hatte. Der Egmont-Vorstand hielt aber an seinem Antrag auf Aussprechen einer «Warning of Suspension» fest. Dies mit der Begründung, dass der Gesetzgebungsprozess erst dann als eingeleitet gelten könne, wenn er das «interne Stadium» überschritten habe. Nach eingehender Diskussion folgten die «Heads of FIU» ihrem Vorsitzenden und sprachen die beantragte Suspendierungsverwarnung aus. Der Vorsitzende der Egmont-Gruppe teilte diesen Beschluss der Meldestelle mit offiziellem Schreiben vom 19. Juli 2011 mit.
Eine Suspendierung oder gar der Ausschluss aus der Egmont-Gruppe hätten für die Meldestelle gravierende Auswirkungen: Sie verlöre ihr Stimmrecht in der Egmont-Gruppe. Auch würde ihr der Zugang zum «Egmont Secure Web», einer besonders gesicherten elektronischen Kommunikationsplattform, verwehrt. Das könnte dazu führen, dass einige FIUs keine Informationen mehr mit ihr austauschen. Dies bedeu-