Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/123: Änderung des Bundesgesetzes über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereigesetz) · 29 Seiten
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gemeldeten Sachverhalte wird für die Finanzintermediäre zu einem erhöhten Abklärungsaufwand führen. Dieser dürfte jedoch mit Blick auf die statistisch nicht sehr häufigen Fälle insgesamt gering ausfallen, da die überwiegende Mehrzahl der Finanzintermediäre qualitativ hochwertige und vollständige Meldungen erstattet. Dazu kommt, dass der bei einer Meldeergänzung anfallende Mehraufwand der Finanzintermediäre durch einen Minderaufwand im strafprozessualen Stadium kompensiert wird, indem es seitens der Staatsanwaltschaften zu weniger Rückfragen kommt.
Andererseits wird mit der Vorlage den steigenden internationalen Anforderungen zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung Rechnung getragen, was zu einer Stärkung der Integrität des schweizerischen Finanzplatzes und damit auch des Wirtschaftsstandorts Schweiz beitragen wird.
4 Verhältnis zur Legislaturplanung
Die Vorlage ist weder in der Botschaft vom 23. Januar 2008 über die Legislaturplanung 2007-201124 noch im Bundesbeschluss vom 18. September 2008 über die Legislaturplanung 2007-201125 angekündigt.
Will die Schweiz die Suspendierung der Mitgliedschaft der Meldestelle in der Egmont-Gruppe und die damit verbundenen negativen Auswirkungen auf den schweizerischen Finanzplatz verhindern, so müssen die erhöhten Anforderungen an den Informationsaustausch unter FIUs möglichst rasch, d.h. noch vor der geplanten umfassenden Vorlage zur Übernahme der revidierten GAFI-Empfehlungen (2012/2013) umgesetzt werden. Die Botschaft zur vorliegenden Gesetzesrevision sollte den Eidgenössischen Räten bis im Juli 2012 zugeleitet werden. Dies erklärt die Dringlichkeit zur Eröffnung der Vernehmlassung.
5 Rechtliche Aspekte
5.1 Verfassungsmässigkeit
Gestützt auf die Artikel 95, 98, 103 und 123 der Bundesverfassung verfügt der Bund über die Gesetzgebungszuständigkeit im Bereich der Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung, also zum Erlass des GwG. Die vorgeschlagenen Neuerungen im GwG bewegen sich innerhalb dieser verfassungsrechtlichen Grundlagen.
5.2 Gesetzmässigkeit
Da mit der Vorlage ein geltendes Bundesgesetz (GwG) abgeändert wird, ist der Änderungserlass im Sinn von Artikel 164 BV in die Form eines Bundesgesetzes zu kleiden. Der Gesetzesentwurf erfordert ausserhalb der Änderung des GwG keine Änderung von Bundesrecht.
5.3 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Die Gesetzesrevision weist keine weiteren direkten Berührungspunkte zu internationalen Verpflichtungen der Schweiz auf.
24 BBl 2008 753
25 BBl 2008 8543