Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/123: Änderung des Bundesgesetzes über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereigesetz) · 29 Seiten
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gen unmittelbar ersichtlich ist, dass ein oder mehrere Drittfinanzintermediäre in verdächtige Transaktionen oder in die verdächtige Geschäftsbeziehung involviert sind oder waren. Weiter kann es vorkommen, dass die Meldestelle aus der von ihr vorgenommenen Analyse der Verdachtsmeldung und unter Einbezug weiterer Informationsquellen folgert, dass ein oder mehrere Drittfinanzintermediäre in verdächtige Transaktionen oder in die verdächtige Geschäftsbeziehung involviert sind oder waren.
In Bezug auf eine bestimmte «Transaktion» geht es in erster Linie darum, dass die Meldestelle die Möglichkeit erhält, ihre Analyse auf die gesamte erkennbare Datenspur («paper trail») verschiedener beteiligter Finanzintermediäre zu den verdächtigen Vermögensverschiebungen auszudehnen und hierfür benötigte Informationen bei Drittfinanzintermediären einzuholen.
In Bezug auf eine bestimmte «Geschäftsbeziehung» soll die Meldestelle die Befugnis erhalten, auch grundsätzliche Informationen bei Drittfinanzintermediären einfordern zu können, also bei Finanzintermediären, die zwar selber keine Transaktionen für die verdächtige Person vorgenommen haben, aber mit ihr in einer Geschäftsbeziehung stehen oder standen. Zu denken ist hierbei etwa an die Beziehung eines Vermögensverwalters, der in der Regel nur beschränkt oder gar nicht über die von ihm verwalteten Vermögen verfügen kann und somit nicht in die Transaktionen, wohl aber in die Geschäftsbeziehung involviert ist.
Dass ein Drittfinanzintermediär in eine verdächtige Transaktion oder in eine Geschäftsbeziehung involviert ist, kann beispielsweise aus den Kontoauszügen, die einer Verdachtsmeldung beiliegen, direkt erkennbar sein. Dieser Umstand kann aber auch indirekt erkennbar werden. Dies ist etwa dann der Fall, wenn sich durch Abklärungen zu verdächtigen Personen, die die Meldestelle aufgrund einer Verdachtsmeldung in der eigenen Datenbank GEWA15 vornimmt, ein Hinweis auf eine frühere Anfrage einer ausländischen FIU ergibt, in der eine Beziehung der verdächtigen Person zu einem Drittfinanzintermediär erwähnt wird. Möglich ist auch der zeitlich umgekehrte Ablauf, indem der Meldestelle bereits eine Verdachtsmeldung zu einer bestimmten Person vorliegt und zu einem späteren Zeitpunkt eine ausländische FIU ein Informationsersuchen an die Meldestelle richtet und gleichzeitig auf einen/mehrere Drittfinanzintermediär/e hinweist.
In beiden Fällen der direkten wie der indirekten Erkennbarkeit von Drittfinanzintermediären besteht jedoch immer ein direkter Bezug zu einer bei der Meldestelle eingegangen Verdachtsmeldung. Mit anderen Worten kann die Meldestelle ohne konkreten Bezug zu einer Verdachtsmeldung bei Drittfinanzintermediären keine Informationen einfordern. Die Meldestelle kann also im Fall, wo ihr eine ausländische FIU Hinweise zu einem Drittfinanzintermediär gibt, ihr aber noch keine Verdachtsmeldung dazu vorliegt, keine Informationen bei diesem Drittfinanzintermediär einfordern.
Mit dieser Neuregelung wird dem Inhalt der neuen GAFI-Empfehlung 26 weitgehend entsprochen. Nicht erfüllt bleibt hingegen die Forderung der GAFI beziehungsweise der Egmont-Gruppe, ausserhalb einer Verdachtsmeldung bei Drittfinanzintermediäre Informationen einfordern zu können (siehe hierzu Ziffer 1.1.4.b zur Empfehlung 26 vorstehend).
15 Art. 23 Abs. 3 GwG