Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/123: Änderung des Bundesgesetzes über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereigesetz) · 29 Seiten

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a) Empfehlung 40 der GAFI: Weitergabe von Finanzinformationen

Überblick: Mit der Teilrevision von Empfehlung 40 sollen die FIUs unter anderem neu ausdrücklich dazu verpflichtet werden, alle bei ihnen verfügbaren Informationen (auch sogenannte Finanzinformationen) untereinander auszutauschen («all information required to be accessible or obtainable directly or indirectly by the FIU under the FATF Recommendations, in particular under [Recommendation] 26»). Die Anrufung nationaler Geheimnisschutznormen zwischen FIUs soll ausgeschlossen sein.

Damit würde ein Konflikt mit dem geltenden schweizerischen Recht entstehen. Denn wie bereits erwähnt (siehe oben, Ziff. 1.1.2), verbietet es dieses der Meldestelle, konkrete Finanzinformationen, wie die Namen der meldenden Finanzintermediäre oder Bankkontonummern, deren Transaktionen, Kontosaldi etc. an ausländische FIUs weiterzugeben. Diese Informationen unterliegen dem Bankkundengeheimnis (Art. 47 Bankengesetz [BankG]; SR 952.0) und können nur unter den Voraussetzungen der Rechtshilfe ausgetauscht werden. Das Bankkundengeheimnis ist eine strafrechtlich sanktionierte Schweigepflicht der im Bankgeschäft tätigen Personen. Die Grundlage der Schweigepflicht wird nach überwiegender Auffassung im Privatrecht, und zwar im Persönlichkeitsrecht und im Auftragsrecht, gesehen. Da der privatrechtliche Persönlichkeitsschutz dem verfassungsrechtlichen Schutz der Privatsphäre zugerechnet werden kann, erscheint das Bankkundengeheimnis auch als Konkretisierung des verfassungsrechtlichen Persönlichkeitsschutzes. Zwar unterliegt dem Bankkundengeheimnis direkt nur der Personenkreis, der ausdrücklich in Artikel 47 BankG aufgezählt ist. Indirekt ist das Bankkundengeheimnis aber auch durch die Meldestelle zu beachten, und zwar nach Massgabe des Amtsgeheimnisses nach Artikel 320 des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0), dem die Mitarbeitenden der Bundesverwaltung und damit das Personal der Meldestelle unterstehen. Das Amtsgeheimnis erfasst grundsätzlich alle nichtöffentlichen Informationen und Akten aus ihrem Tätigkeitsbereich, solange ein Geheimhaltungsinteresse besteht, also auch die dem Bankkundengeheimnis unterliegenden Informationen.

Eine Erweiterung der Amtshilfe der Meldestelle auf geheimnisgeschützte Finanzinformationen liesse sich nicht allein über eine neue Auslegung des geltenden Geldwäschereigesetzes bewerkstelligen. Dies erfordert vielmehr eine Änderung der entsprechenden formell-gesetzlichen Grundlage.

Von Bedeutung ist im vorliegenden Zusammenhang auch das Übereinkommen des Europarats7 Nr. 198 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten und über die Finanzierung des Terrorismus vom 16. Mai 2005 (in Kraft getreten am 1. Mai 2008). Der Terrorismus finanziert sich nicht nur durch das Waschen von Geld aus kriminellen Handlungen, sondern auch durch legale Aktivitäten. Deshalb hat der Europarat beschlossen, seine Konvention von 19908, welche von der Schweiz 1993 ratifiziert wurde, mit der Konvention Nr. 198 zu aktualisieren und zu erweitern. Diese neue Konvention ist nach dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 15. November 2000 gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (UNTOC-Konvention; SR 0.311.54) der zweite internationale Vertrag, der sowohl die Prävention als auch die Kontrolle der

7 Council of Europe Treaty Series - No. 198 “Council of Europe Convention on Laundering, Search, Seizure and Confiscation of the Proceeds from Crime and on the Financing of Terrorism” (Warsaw, 16.V.2005), zu finden auf: http://convention.coe.int

8 Council of Europe Treaty Series - No. 141; a.a.O.