Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/123: Änderung des Bundesgesetzes über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereigesetz) · 29 Seiten

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digen Fakten vorliegen. Dieses Recht auf Nachforderung gewisser fehlender Finanz und anderer Informationen beim meldenden Finanzintermediär führte in der Praxis zu Unsicherheiten. Mit der vorliegenden Revision soll diese Befugnis nun ausdrücklich und auf formell-gesetzlicher Ebene im Geldwäschereigesetz geregelt werden. Damit wird nicht zuletzt Rechtssicherheit für die Finanzintermediäre geschaffen.

Gleichzeitig soll die Befugnis der Meldestelle punktuell erweitert werden. Sie soll neu Informationen auch bei dritten Finanzintermediären einfordern können, d.h. bei solchen Finanzintermediären, die nicht selber eine Verdachtsmeldung erstattet haben. Dies ist dort der Fall, wo für die Meldestelle erst aufgrund der Analyse der Verdachtsmeldung erkennbar wird, dass ein oder mehrere Drittfinanzintermediäre in verdächtige Transaktionen oder in die verdächtige Geschäftsbeziehung involviert sind oder waren. Es besteht somit immer ein konkreter Bezug zu einer bei der Meldestelle eingegangenen Verdachtsmeldung nach Artikel 9 GwG oder Artikel 305ter Absatz 2 StGB.

Der Finanzintermediär ist dabei aufgefordert, der Meldestelle seine Informationen unverzüglich einzureichen. Er muss jedoch nur Informationen weitergeben, über welche er bereits verfügt, wobei sich die Verfügbarkeit auf den ganzen Einflussbereich des Finanzintermediärs (z.B. auf den ganzen Konzern) bezieht. Hingegen muss er keine Informationen bei externen Dritten beschaffen.

Mit dieser Regelung werden die Anforderungen aus der revidierten GAFI Empfehlung 26 beziehungsweise der Interpretativnote dazu und den darauf aufbauenden Prinzipien der Egmont-Gruppe betreffend die Kompetenzen einer FIU teilweise umgesetzt: Es geht um den Grundsatz, dass die Meldestelle umfassenden Zugriff auf Informationen haben muss, welche es ihr erlauben, ihre Analysefunktion in Bezug auf eine Verdachtsmeldung sorgfältig auszuführen. Mit der vorgeschlagenen Neuregelung würde die Meldestelle dank qualifizierterer Informationslage ihre Analysetätigkeit vertiefen können. Die Neuregelung im Geldwäschereigesetz erstreckt sich hingegen nicht auf den noch weiter gehenden Grundsatz der revidierten GAFI-Empfehlung 26, wonach die Meldestelle auch völlig losgelöst von einer Verdachtsmeldung, basierend auf einer anderen Informationsquelle, Informationen bei einem Finanzintermediär einfordern können sollte.

1.3.3 Zusammenarbeitsverträge mit FIUs

Die Meldestelle kann basierend auf dem geltenden Recht grundsätzlich Informationen (ausser Finanzinformationen) mit ausländischen FIUs austauschen. Es gibt jedoch FIUs, die zur Zusammenarbeit mit ihren Gegenstellen einen Zusammenarbeitsvertrag (Memorandum of Understanding, MoU) benötigen. Diesfalls darf laut den Prinzipien der Egmont-Gruppe eine FIU die Verhandlungen und den Abschluss eines solchen MoU nicht verweigern.13 Auch die GAFI äussert sich sehr präzise zu diesem Thema in der revidierten Empfehlung 40, welche die internationale Zusammenarbeit unter Behördenstellen regelt, in Verbindung mit der revidierten Empfehlung 26, was die FIUs betrifft. Die revidierte Empfehlung 40 verlangt, dass dort, wo unter gleichgestellten Behörden ein Zusammenarbeitsvertrag benötigt wird, die Verhandlungen hierzu möglichst rasch an die Hand genommen werden (Recommendation 40: «Should a competent authority need bilateral or multilateral agree-

13 Siehe hierzu: Egmont Group, Best Practices for the Exchange of Information Between Financial Intelligence Units, Ziff. A.5, zu finden auf: www.egmontgroup.org/library/egmont-documents