Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/123: Änderung des Bundesgesetzes über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereigesetz) · 29 Seiten

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Wahrscheinlichkeit nach ihr Mandat nicht vor Ende des ersten Quartals 2012 erhalten kann, beschränkt sich die vorliegende Revision auf zwei Teilaspekte der revidierten Empfehlungen 40 und 26, welche die Meldestelle akut und konkret betreffen: die Informationsweitergabe an die FIUs und die Informationsbeschaffung bei den Finanzintermediären.

1.2.3 Verhältnis zum Projekt Erneuerung der Polizeigesetzgebung des Bundes: Bundesgesetz über die polizeilichen Aufgaben des Bundes (PolAG)

Im Rahmen des Projekts zur Erneuerung der Polizeigesetzgebung des Bundes hat der Bundesrat mit seinem Vorentwurf für ein Bundesgesetz über die polizeilichen Aufgaben des Bundes (PolAG) vom November 2009 eine Änderung der Artikel 23 Absatz 2, 32 Absatz 1 und 35 Absatz 1 GwG vorgeschlagen12. Ziel dieser Änderungsvorschläge ist es, die Aufgaben und Befugnisse der Meldestelle klarer zu umschreiben (Art. 23 Abs. 2) und den Informationsaustausch mit den FIUs nach den allgemeinen Bestimmungen zur Polizeikooperation zu regeln, die im 5. Titel des PolAG festgehalten werden. Die vorgeschlagene Änderung von Artikel 32 Absatz 1 GwG sieht demzufolge einen entsprechenden Verweis auf den 5. Titel des PolAG vor. Schliesslich sollte mit einer Streichung von Artikel 35 Absatz 1 GwG das indirekte Auskunftsrecht zum Datenbearbeitungssystem der Meldestelle GEWA aufgehoben werden.

Die Vorschläge zu diesen Änderungen sind in der Vernehmlassung zum PolAG, die vom 27. November 2009 bis zum 15. März 2010 durchgeführt wurde, kaum auf ein Echo gestossen. Einzig die Bankiervereinigung äusserte Bedenken hinsichtlich der Aufhebung der speziellen Regelung der Auskunfterteilung zu GEWA-Daten (sog. indirektes Auskunftsrecht). Zu den übrigen Vorschlägen zur Änderung des GwG sind keine Bemerkungen eingegangen.

Mit Kenntnisnahme der Vernehmlassungsergebnisse zum PolAG hat der Bundesrat den Entscheid über die weiteren Arbeiten zum PolAG aufgeschoben, bis ihm der Bericht zur Klärung der verfassungsrechtlichen Kompetenzen in der inneren Sicherheit vorliegt. Der Bericht, mit dem das Postulat 10.3045 «Innere Sicherheit. Klärung der Kompetenzen»“ beantwortet wird, ist nicht vor März 2012 zu erwarten. Gleichzeitig hat er entschieden, gewisse Aspekte der Vorlage, die verfassungsrechtlich unbestritten sind, durch eine Teilrevision der betreffenden Spezialgesetze vorwegzunehmen.

Die jetzt vorliegende Teilrevision des Geldwäschereigesetzes nimmt – bis auf die Frage des indirekten Auskunftsrechts zu GEWA – die Vorschläge, welche im Rahmen des PolAG vorgebracht wurden, auf.

1.3 Die wesentlichen Neuerungen im Überblick

1.3.1 Informationsaustausch mit ausländischen FIUs

Mit der vorliegenden Änderung des Geldwäschereigesetzes soll die Befugnis der Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) bezüglich des Informationsaustauschs mit ausländischen Meldestellen dahingehend präzisiert werden, dass auch verfügbare Finanzinformationen weitergegeben werden können. Bisher gab die Meldestelle

12 Vgl. Vorlage sowie Ergebnisse der Vernehmlassung http://www.admin.ch/ch/d/gg/pc/ind2009.html