Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/123: Änderung des Bundesgesetzes über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereigesetz) · 29 Seiten
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Geldwäscherei sowie die Finanzierung des Terrorismus erfasst. Laut dieser Konvention ist der schnelle Zugang zu Finanzdaten oder Informationen über Vermögenswerte krimineller Organisationen – Terrorgruppen eingeschlossen – der Schlüssel zu erfolgreichen präventiven und repressiven Maßnahmen und schließlich der beste Weg, solche Organisationen zu stoppen. In diesem Zusammenhang ist für die Meldestelle von grosser Bedeutung, dass mit der Konvention Nr. 198 erstmals ein völkerrechtlich verbindliches Instrument geschaffen wurde, welches detaillierte Vorgaben über die Aufgaben und Kompetenzen einer FIU enthält.9 So legt insbesondere Artikel 46 Absatz 5 der Konvention in Bezug auf die Zusammenarbeit zwischen Meldestellen fest, dass die ersuchte Meldestelle alle sachdienlichen Informationen, einschließlich der zugänglichen Finanzinformationen und der in dem Ersuchen erbetenen Daten der Ermittlungsbehörden, zur Verfügung stellen muss, ohne dass ein förmliches Ersuchen nach den zwischen den Vertragsparteien anwendbaren Übereinkünften gestellt werden muss. Artikel 53 Absatz 2 sieht zwar vor, dass jeder Staat oder die Europäische Union bei der Unterzeichnung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in einer an den Generalsekretär gerichteten Erklärung das Recht vorbehalten kann, Artikel 46 Absatz 5 ganz oder teilweise nicht anzuwenden. Mit einer Änderung des Geldwäschereigesetzes im Sinne dieser Vorlage (Befugnis zur Weiterleitung von Finanzinformationen) würde es der Schweiz möglich, die Konvention Nr. 198 ohne diesbezüglichen Vorbehalt zu ratifizieren.
Die Schweiz hat die Konvention Nr. 198 noch nicht unterzeichnet beziehungsweise ratifiziert. Die Ratifizierung setzt nämlich unter anderem voraus, dass Insiderhandel und Kursmanipulation als Vortaten zur Geldwäscherei ins Schweizer Recht übernommen werden. Der Bundesrat hat am 31. August 2011 die entsprechende Botschaft zur Änderung des Börsengesetzes (Börsendelikte und Marktmissbrauch) verabschiedet und dem Parlament unterbreitet10.
Stellungnahme der Egmont-Gruppe: Der Umstand, dass die schweizerische Meldestelle als einzige Meldestelle der Egmont-Gruppe keine Finanzinformationen mit anderen FIUs austauscht, ist innerhalb der Egmont-Gruppe verschiedentlich auf Kritik gestossen. Diese Kritik mündete schliesslich in ein offizielles Schreiben des Vorsitzenden der Egmont-Gruppe vom 19. Juli 2010 an die Meldestelle. Darin wurde festgehalten, es widerspreche dem Zweck und den Prinzipien dieses Gremiums, dass die Meldestelle keine Finanzinformationen austausche. Insbesondere wurde immer wieder betont, dass zu den Informationen, welche als bei einer FIU verfügbar zu betrachten sind, wesentlich auch Finanzinformationen gehören, da die Analyse vor allem dieser Informationen das Kerngeschäft einer Meldestelle betreffen würde. Auch in den Diskussionen der Arbeitsgruppen der GAFI zur Teilrevision der Empfehlung 40 in Zusammenhang mit FIUs haben Fachleute einiger Delegationen immer wieder darauf hingewiesen, dass das Nichtaustauschen von Finanzinformationen zwischen FIUs dem Sinn und Zweck der Empfehlung 40 widerspreche (mehr dazu unter Ziff. 1.1.5).
Ergebnis: Im Rahmen der Arbeiten zur Teilrevision der GAFI-Empfehlungen wurde festgestellt, dass der erwähnte Vorbehalt der Schweiz zugunsten von Geheimnisschutznormen (Bankkunden- bzw. Amtsgeheimnis) weder in den Arbeitsgruppen der GAFI, noch unter den 126 Mitgliedern der Egmont-Gruppe Unterstützung findet.
9 Art. 1 Bst. f, 2,14, 46 und 47 der Konvention 198
10 BBl 2011 6873 ff.