Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/123: Änderung des Bundesgesetzes über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereigesetz) · 29 Seiten
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mediär, der der Aufforderung der Meldestelle nachkommt, verletzt im Übrigen bereits unter geltendem Recht weder das Bankkunden- noch ein Geschäfts- oder Berufsgeheimnis, denn die Einreichung der Verdachtsmeldung und aller damit in Verbindung stehenden Dokumente stützt sich auf Bundesrecht (Geldwäschereigesetz für Meldepflichtsfälle oder Strafgesetzbuch für Melderechtsfälle), womit ein formell-gesetzlicher Rechtfertigungsgrund für diese Handlung besteht.
Insgesamt soll die neue Bestimmung zusätzliche Rechtssicherheit für die Finanzintermediäre schaffen.
b) Pflicht der Finanzintermediäre zur Herausgabe der Informationen: Der Finanzintermediär ist gesetzlich dazu angehalten, die von der Meldestelle eingeforderten Informationen unverzüglich zu liefern. Unter «unverzüglich» wird insbesondere bei Verdachtsmeldungen nach Artikel 9 GwG die kurze Frist von ein bis maximal zwei Arbeitstagen verstanden. Der Grund für diese kurze Frist liegt darin, dass der Meldestelle bei Verdachtsmeldungen gemäss Artikel 9 GwG für ihre Analysearbeit selber nur fünf Arbeitstage zur Verfügung stehen, denn nur so lange sind die Vermögenswerte gesetzlich gesperrt (Art. 10 GwG). In der Praxis reduziert sich diese Frist auf noch drei Arbeitstage, da im Fall einer Weiterleitung an die Strafverfolgungsbehörde der zuständigen Staatsanwaltschaft ebenfalls genügend Zeit eingeräumt werden muss, damit sie über eine weitere Sperrung der Vermögenswerte entscheiden und die entsprechende Verfügung erlassen kann, um einen Abzug der Vermögenswerte zu verhindern. Bei Verdachtsmeldungen nach Artikel 305terAbsatz 2 StGB besteht diese Dringlichkeit nicht im selben Ausmass, da hier der Finanzintermediär nicht der Pflicht unterliegt, die Vermögenswerte zu sperren. Obwohl auch hier die zügige Analyse der Verdachtsmeldung im Vordergrund steht, ist der zeitliche Handlungsspielraum grösser, und der Zeitpunkt der Einreichung der zusätzlichen Informationen kann mit der Meldestelle im Einzelfall abgesprochen werden.
Der Finanzintermediär muss der Meldestelle nur die bei ihm verfügbaren Informationen liefern. Dieser Grundsatz der Verfügbarkeit bestätigt, dass Aufgabe der Meldestelle die Analyse ist und nicht die Ermittlung verdächtiger Sachverhalte. Die Meldestelle kann denn auch keine weitergehenden Nachforschungen bei Finanzintermediären veranlassen. Als verfügbar gelten alle Informationen, die im gesamten Unternehmen verfügbar sind, das heisst auch solche, die innerhalb des Unternehmens oder Konzerns zuerst in den eigenen Archiven oder Informationssystemen beschafft werden müssen.
Für die Fälle eines Nichtbefolgens der Aufforderung der Meldestelle zur Einlieferung von zusätzlichen Informationen sieht das Geldwäschereigesetz selbst keine Sanktionen vor. Das ist aber auch bei anderen Verpflichtungen des Finanzintermediärs so, wie etwa bei einem Nichteinhalten der Vermögenssperre nach Artikel 10 GwG. In der Lehre ist das Fehlen von Sanktionen verschiedentlich bemängelt worden. Der Bundesrat hat die Frage geprüft, ob mit der vorliegenden Gesetzesrevision Sanktionen für das Nichteinhalten der Vermögenssperre und die Nichtbefolgung der Aufforderung zur Nachlieferung von Informationen eingeführt werden sollen.
Klar ist, dass ein Nichtbefolgen der Pflicht aus Artikel 11a GwG nicht generell unter die Meldepflichtverletzung gemäss Artikel 37 GwG subsumiert werden kann. Denn verletzt wurde ja nicht die Meldepflicht als solche, sondern (lediglich) die Verpflichtung zur Erstattung einer vollständigen Meldung. Nur im Falle, da ein Finanzintermediär eine gänzlich nicht verwendbare Verdachtsmeldung einreicht und er zudem