Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/123: Änderung des Bundesgesetzes über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereigesetz) · 29 Seiten

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tete für die Meldestelle, deren Analysearbeit massgeblich auch international ausgerichtet ist, eine besondere Erschwernis. Weiter verlöre die Meldestelle das Recht, bei der Entwicklung von Prinzipien und «Best Practices»“ zum Informationsaustausch unter FIUs mitzuwirken. Sie hätte auch keine Möglichkeit mehr, FIUs, die sich nicht an die Regeln des korrekten und vertrauensvollen Umgangs mit ausgetauschten Informationen halten, dem Egmont-Vorstand zu verzeigen oder selber gegen eine fehlbare FIU ein Non-Compliance-Verfahren anzustreben. Es besteht also auch bezüglich Rechtssicherheit in Sachen Amtshilfe unter FIUs ein Interesse der Meldestelle, Mitglied der Egmont-Gruppe zu bleiben. Eine Suspendierung der 13-jährigen Mitgliedschaft der Meldestelle innerhalb der Egmont-Gruppe dürfte zudem negative Auswirkungen auf die Reputation des Schweizer Finanzplatzes haben.

1.1.6 Interesse der Schweiz an einer ungehinderten Teilnahme ihrer Meldestelle am Amtshilfeverkehr

Der Umstand, dass die Meldestelle im Rahmen der Amtshilfe mit ihren ausländischen Gegenstellen wegen des schweizerischen Bankgeheimnisses keine Finanzinformationen weitergeben darf, wirkt sich in der Bekämpfung der Geldwäscherei für alle Beteiligten und namentlich auch die Schweiz selbst nachteilig aus. Diverse ausländische Meldestellen halten nämlich Gegenrecht und lassen der Meldestelle ihrerseits keine Finanzinformationen zukommen (Grundsatz der Reziprozität).

Somit liegt es im Interesse der Schweiz selbst, den durch das Bankgeheimnis bedingten Behinderungen des Amtshilfevollzugs ein Ende zu setzen und die Meldestelle vollumfänglich am Austausch von allen verfügbaren Daten teilhaben zu lassen. So wird die Meldestelle vom Moment an, da sie selbst Finanzinformationen zur Verfügung stellt, im Gegenzug solche Informationen auch seitens ihrer ausländischen Partner-FIUs erhalten. Damit wird die Datenbasis der Meldestelle verbreitert, sodass ihre Analysen zusätzlich an Qualität gewinnen.

1.2 Auftrag

1.2.1 Die vorliegende Änderung des GwG

Angesichts der Verwarnung der Meldestelle durch die Egmont-Gruppe und der damit verbundenen Fristansetzung bis Juli 2012 beschloss die Vorsteherin des EJPD, mit der ohnehin beabsichtigten Anpassung des Bundesrechts in Bezug auf die Belange der Meldestelle (Empfehlung 40) nicht bis zur formellen Verabschiedung der laufenden Teilrevision der GAFI-Empfehlungen in ihrer Gesamtheit zu warten, zumal die GAFI Mitte 2011 entschieden hatte, den ursprünglichen Verabschiedungszeitpunkt von Herbst 2011 auf Februar 2012 zu verschieben. Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die geplante Vorlage zur Umsetzung der teilrevidierten Empfehlungen der GAFI (Gesamtpaket) kaum bis Juli 2012 bereit zur Behandlung im Bundesrat sein dürfte. Die angedrohte Suspendierung der Mitgliedschaft der Meldestelle in der Egmont-Gruppe und die damit verbundenen nachteiligen Folgen für den schweizerischen Finanzplatz können rechtzeitig abgewendet werden, wenn das Thema des Austausches von Finanzinformationen zwischen der Meldestelle und den entsprechenden ausländischen Stellen separat behandelt und bis im Sommer 2012 eine entsprechende Botschaft zuhanden des Parlaments verabschiedet werden kann. Vor diesem Hintergrund beauftragte das EJPD die aufgrund des erwähnten Schreibens vom 20. Juni 2011 eingesetzte interdepartementale Arbeitsgruppe (IDAG MROS-FIU), bis Ende 2011 eine mit den Standards der GAFI und den Prinzipien der Egmont-Gruppe konforme Gesetzesvorlage zum Austausch von Finanzinforma-