Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/123: Änderung des Bundesgesetzes über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereigesetz) · 29 Seiten

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Rechtshilfeweg verwiesen. Über die speziell vom Bankkundengeheimnis geschützten Daten hinaus stellt die Meldestelle in der Praxis generell keine Angaben zum meldenden Finanzintermediär zur Verfügung.

Diese Praxis der Schweiz ist in den vergangenen Jahren zunehmend auf Unverständnis und auf Kritik gestossen und hat schliesslich dazu geführt, dass die Plenarversammlung der Egmont-Gruppe gegenüber der Meldestelle eine formelle Warnung ausgesprochen hat, deren Mitgliedschaft bei der Gruppe zu suspendieren (siehe hierzu Ziff. 1.1.5).

Unabhängig von der abzuwendenden Suspendierung gelangt der Bundesrat aufgrund grundsätzlicher Überlegungen zum Schluss, dass die aktuelle Rechtslage nicht mehr zeitgemäss ist und im Interesse einer Vertiefung der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit im Rahmen der Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung mit der vorliegenden Revision des GwG aufgegeben werden soll (siehe auch Ziff. 1.1.4).

Gestützt auf den neuen Artikel 30 soll die Meldestelle künftig wie die übrigen FIUs ihren ausländischen Partnern zusammen mit allen verfügbaren Personendaten und übrigen Informationen (Abs. 1) neu auch Finanzinformationen (Abs. 2) zur Verfügung stellen können. Die Aufzählung möglicher Finanzinformationen in Absatz 2 ist als exemplarisch und nicht abschliessend zu verstehen. Damit wird der revidierten Empfehlung 40 der GAFI und ihrer Interpretativnote entsprochen. Ebenso werden die Prinzipien der Egmont-Gruppe und das Anliegen, welches der Suspendierungsdrohung zugrunde liegt, umgesetzt. Zudem würde mit Artikel 30 Absatz 2 die Anforderung gemäss Artikel 46 Absatz 5 der Konvention Nr. 198 des Europarates erfüllt. Die Informationsweitergabe kann im Übrigen auf Ersuchen wie auch spontan erfolgen. Beide Varianten sind im generellen Begriff der «Weitergabe» mit eingeschlossen. Damit ist auch den Best Practices der Egmont-Gruppe entsprochen.

Das ausländische Informationsersuchen sollte aus schweizerischer Sicht bestimmten inhaltlichen Anforderungen entsprechen. So muss die ausländische FIU mindestens mitteilen, warum ihr die bei ihr eingegangene Meldung verdächtig erscheint. Es reicht dabei die Nennung einer Typologie zur Geldwäscherei, ohne dass eine bestimmte Vortat zu nennen ist (z.B. Durchlaufkonti, Einlieferung hoher Bargeldbeträge), oder auch die Feststellung, dass die Transaktion, die eine Person vorgenommen hat, ausserhalb der Möglichkeiten ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse liegt. Die Meldestelle untersucht ihrerseits nicht, inwiefern der geäusserte Verdacht tatsächlich besteht. Sie prüft jedoch, ob die Anfrage einen Bezug zur Schweiz aufweist (siehe hierzu auch Artikel 31 Buchstabe a). Denn reine Beweisausforschungen («fishing expeditions») sollen verhindert werden.

In Absatz 1 werden im Besonderen die Voraussetzungen für die Informationsweitergabe von der Meldestelle an eine ausländische FIU abschliessend festgelegt. So muss gewährleistet sein, dass die ausländische FIU die von der Meldestelle zur Verfügung gestellten Informationen allein zum Analysezweck im Rahmen der Bekämpfung der Geldwäscherei und deren Vortaten, der organisierten Kriminalität und der Terrorismusfinanzierung verwendet (Bst. a). Dieser Bedingung unterliegt bereits die Informationsweitergabe gemäss geltendem Recht (siehe Art. 32 Abs. 2 Bst. a GwG). Die neue Bestimmung ist gegenüber der geltenden Norm in zwei Punkten präziser formuliert. Zum einen wird der Hauptzweck der Amtshilfe unter FIUs festgehalten, nämlich die Analyse. Dabei ist es für die Meldestelle unerheblich, ob die FIU durch eine konkrete Verdachtsmeldung («Suspicious Transaction Report,