Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/123: Änderung des Bundesgesetzes über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereigesetz) · 29 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 19Fedlex · Erläuternder Bericht
der Aufforderung zur Nachbesserung nicht nachkommt, könnte allenfalls eine Meldepflichtverletzung im Sinne von Artikel 37 GwG statuiert werden.
Dies alles bedeutet aber nicht, dass ein Verstoss gegen Artikel 11a GwG gänzlich ungeahndet bleiben muss. Die Geldwäschereiverordnung-FINMA (GwV-FINMA; SR 955.033.0), welche die Umsetzung der Pflichten der Finanzintermediäre zur Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung genauer regelt, sieht in Artikel 9 vor, dass bei Verletzung der Bestimmungen der GwV-FINMA oder einer von der FINMA anerkannten Selbstregulierungsorganisation die vom Finanzintermediär geforderte Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit in Frage gestellt werden kann. Schwere Verletzungen können diesfalls sogar ein Berufsverbot gemäss Artikel 33 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 (FINMAG; SR 956.1) zur Folge haben. Dem GwG unterstehen im Übrigen auch die Spielbanken (siehe Art. 34 Spielbankengesetz [SBG]; SR 935.52). In den Konzessionsurkunden der Spielbanken wird darauf verwiesen, dass unabhängig von den in der Konzessionsurkunde explizit genannten Pflichten die Konzessionärin sämtliche gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen hat, insbesondere diejenigen des GwG und der Geldwäschereiverordnung ESBK (SR 955.021). Sollte sich eine Spielbank weigern, der Meldestelle gemäss Artikel 11a GwG Auskunft zu erteilen, könnte die Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK) die Auskunfterteilung gestützt auf Artikel 50 SBG verfügen und, sollte sich die Spielbank weiterhin weigern, eine Verwaltungssanktion gemäss Artikel 51 SBG aussprechen.
Vor diesem Hintergrund ist der Bundesrat insgesamt zum Schluss gelangt, dass auf eine direkte Sanktionierung wegen Missachtens der Mitteilungspflichten gemäss Artikel 11a im Geldwäschereigesetz verzichtet werden soll.
Absatz 2
Die Neuregelung erweitert gegenüber dem geltenden Recht die Befugnis der Meldestelle zur Informationsbeschaffung bei Finanzintermediären, die selber keine Verdachtsmeldung eingereicht haben (nachstehend Drittfinanzintermediäre). Zwar gewährt bereits der geltende Artikel 3 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1994 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes (ZentG; SR 360) in Verbindung mit Artikel 23 Absatz 2 GwG der Meldestelle die Befugnis, «Auskünfte einzuholen». Praktisch angewendet wurde diese Befugnis bislang nicht, dies nicht zuletzt deshalb, weil die Bestimmung recht unbestimmt formuliert ist. Will die Meldestelle bei einem Drittfinanzintermediär Informationen einholen, so muss sie diesem zwangsläufig - in grösserem oder kleinerem Umfang - Informationen zu den näheren Umständen des betroffenen Falles bekanntgeben. Diese Informationen ermöglichen es dem Drittfinanzintermediär, den Fragepunkt thematisch einzugrenzen, in den bei ihm vorhandenen Unterlagen gezielt nachzuforschen und so die Antwort überhaupt erst zu erteilen. Die Informationen der Meldestelle unterliegen dabei regelmässig dem Amtsgeheimnis. Mit der formell-gesetzlichen Grundlage in Artikel 11a Absatz 2 erhält die Meldestelle den Rechtfertigungsgrund zur Weitergabe von Finanzinformationen an einen Drittfinanzintermediär, womit sie in diesem besonderen Fall vom Amtsgeheimnis entbunden ist.
Der Kreis der Drittfinanzintermediäre, den die Meldestelle gemäss Absatz 2 anfragen können soll, steht, wie in Ziffer 1.3.2 vorstehend dargelegt, immer im Zusammenhang mit der von einem Finanzintermediär eingereichten Verdachtsmeldung und den Erkenntnissen aus der darauf basierenden Analyse. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn aus der Verdachtsmeldung selber oder aus den beigelegten Unterla-