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Vernehmlassung 2011/25: Revision im Bereich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände · 196 Seiten
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Zusatzstoffverordnung
Art. 9 Besondere Bedingungen für Aromastoffe
Die Verwendung von Aromen ist in den im Anhang 7 aufgelisteten Lebensmitteln nicht zugelassen.
Art. 10 Informationspflicht
Hersteller oder Verwender von Zusatzstoffen sind verpflichtet:
a. dem BAG jede neue wissenschaftliche oder technische Information zu übermitteln, welche die Bewertung der Sicherheit eines Zusatzstoffes beeinflussen kann; und
b. das BAG auf dessen Aufforderung hin über die Verwendung des Zusatzstoffes zu informieren.
Art. 11 Anpassung der Anhänge
Das BAG passt die Anhänge dieser Verordnung regelmässig dem Stand von Wissenschaft und Technik sowie dem Recht der wichtigsten Handelspartner der Schweiz an.
Art. 12 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Zusatzstoffverordnung vom 22. Juni 20074 wird aufgehoben.
Art. 13 Übergangsbestimmungen
1Lebensmittel dürfen noch bis zum … (2 Jahre nach Inkrafttreten) nach bisherigem Recht hergestellt, eingeführt und gekennzeichnet werden. Sie dürfen noch bis zur Erschöpfung der Bestände nach bisherigem Recht an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.
2Lebensmittel, die Chinolingelb (E 104), Gelborange S (E 110) und Conchenillerot A (Ponceau 4R) (E 124) enthalten, dürfen noch bis zum 1. Juni 2013 nach bisherigem Recht hergestellt, eingeführt und gekennzeichnet werden. Sie dürfen noch bis zur Erschöpfung der Bestände nach bisherigem Recht an Konsumentinnen und Konsument abgegeben werden.
3Provisorisch nach altem Recht bewilligte Zusatzstoffe dürfen noch bis zum Ablauf der Bewilligungsfrist hergestellt, eingeführt, gekennzeichnet und an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.
Art. 14 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am … in Kraft.
… Eidgenössisches Departement des Innern:
4 AS 2007 2977, AS 2008 1291, AS 2008 2047