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Vernehmlassung 2011/25: Revision im Bereich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände · 196 Seiten

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Art. 5 Zusatzstoff-, Aroma- und Enzympräparate

1Nur die in Anhang 5 aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe dürfen unter den dort festgelegten Bedingungen in Lebensmittelzusatzstoffen, -enzymen und -aromen verwendet werden.

2Tafelsüssen sind Zubereitungen zugelassener Süssungsmittel, die:

a. andere Lebensmittelzusatzstoffe gemäss Anhang 3 Ziffer 11.4 und Lebensmittelzutaten enthalten können; und

b. als Ersatz für Zuckerarten nach Artikel 2 der Verordnung des EDI vom 23. November 20053 über Zuckerarten, süsse Lebensmittel und Kakaoerzeugnisse zur Abgabe an die Konsumentinnen und Konsumenten bestimmt sind.

3Präparate von Backtriebmitteln (Backpulver) dürfen als Trägerstoffe Mehl und Stärke in Pulverform enthalten. Die für 1 kg Mehl bestimmte Menge Backpulver soll wenigstens 1500 cm3 wirksame Kohlensäure entwickeln und darf nicht mehr als 3 g überschüssiges Natriumhydrogencarbonat enthalten. 100 g Backpulver müssen mindestens 4500 cm3 wirksame Kohlensäure entwickeln.

Art. 6 Zusatzstoffe in essenziellen oder physiologisch nützlichen Stoffen Nur die in Anhang 5 Ziffer 5 aufgeführten Zusatzstoffe dürfen in Präparaten von essenziellen oder physiologisch nützlichen Stoffen verwendet werden.

Art. 7 Besondere Bedingungen für Süssungsmittel

Die Verwendung eines Zusatzstoffes als Süssungsmittel wird nur bewilligt, wenn dieser:

a. als Zuckerersatz bei der Herstellung von brennwertverminderten Lebensmitteln, nicht kariogenen Lebensmitteln oder Lebensmitteln ohne Zuckerzusatz dient;

b. als Zuckerersatz dient, sofern dadurch die Haltbarkeit des Lebensmittels verbessert wird; oder

c. der Herstellung von Lebensmitteln dient, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind.

Art. 8 Besondere Bedingungen für Farbstoffe

Die Verwendung eines Zusatzstoffes als Farbstoff wird nur bewilligt, wenn dieser:

a. das ursprüngliche Erscheinungsbild von Lebensmitteln wiederherstellt, deren Farbe durch Verarbeitung, Lagerung, Verpackung und Vertrieb mit nachteiligen Folgen für die optische Akzeptanz beeinträchtigt worden ist;

b. Lebensmittel äusserlich ansprechender macht; oder

c. normalerweise farblose Lebensmittel färbt.

3 SR 817.022.101