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Vernehmlassung 2011/25: Revision im Bereich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände · 196 Seiten
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d. Stoffe zur Behandlung von Trinkwasser, sofern sie nicht als Lebensmittelzusatzstoff verwendet werden;
e. Monosaccharide, Disaccharide und Oligosaccharide und wegen ihrer süssenden Eigenschaften verwendete Lebensmittel, die diese Stoffe enthalten;
f. Lebensmittel, getrocknet oder in konzentrierter Form, einschliesslich Aromen, die bei der Herstellung von zusammengesetzten Lebensmitteln wegen ihrer aromatisierenden, geschmacklichen oder ernährungsphysiologischen Eigenschaften beigegeben werden und eine färbende Nebenwirkung haben;
g. Stoffe, die zum Umhüllen oder Überziehen verwendet werden, aber nicht Teil der Lebensmittel sind und nicht mit diesen verzehrt werden sollen;
h. Erzeugnisse, die Pektin enthalten und aus getrockneten Rückständen ausgepresster Äpfel oder aus getrockneten Schalen von Zitrusfrüchten oder aus einer Mischung daraus durch Behandlung mit verdünnter Säure und anschliessender teilweiser Neutralisierung mit Natrium oder Kaliumsalzen gewonnen wurden («flüssiges Pektin»);
i. Kaubasen zur Herstellung von Kaugummi;
j. Weiss- oder Gelbdextrin, geröstete oder dextrinierte Stärke, durch Säure- oder Alkalibehandlung modifizierte Stärke, gebleichte Stärke, physikalisch modifizierte Stärke und mit amylolitischen Enzymen behandelte Stärke;
k. Blutplasma, Speisegelatine, Proteinhydrolysate und deren Salze, Milcheiweiss und Gluten;
l. Aminosäuren sowie deren Salze (ausser Glutaminsäure, Glycin, Cystein und Cystin sowie deren Salze), die nicht die Funktion eines Zusatzstoffes haben;
m. Kaseinate und Kasein;
n. Inulin.
Art. 2 Spezifikation und Reinheitsanforderung
Zusatzstoffe haben den spezifischen Reinheitskriterien zu entsprechen, die in der EU-Verordnung gemäss Anhang 4 festgelegt sind.
Art. 3 Provisorisch zulässige Zusatzstoffe
1Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) kann auf begründeten Antrag hin:
a. weitere Zusatzstoffe in einzelnen Lebensmitteln bewilligen und für einzelne Lebensmittel ihre Höchstmenge festlegen;
b. einen Zusatzstoff unter Berücksichtigung von Anhang 4 bewilligen, wenn sein Produktionsverfahren oder die verwendeten Ausgangsstoffe erheblich geändert oder die Partikelgrösse geändert wurde.
2Es befristet die Bewilligung.
3Eine Bewilligung wird erteilt, wenn:
a. die vorgeschlagene Dosis gesundheitlich unbedenklich ist;