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Vernehmlassung 2011/25: Revision im Bereich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände · 196 Seiten
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Zusatzstoffverordnung
b. eine hinreichende technologische Notwendigkeit nachgewiesen wird und das angestrebte Ziel nicht mit anderen, wirtschaftlich und technisch praktikablen Methoden erreicht werden kann;
c. die Konsumentinnen und Konsumenten durch die Verwendung der Zusatzstoffe nicht irregeführt werden;
d. der Zusatzstoff für die Konsumentinnen und Konsumenten Vorteile bringt;
e. Unterlagen zur Analytik beigebracht werden.
4Eine Bewilligung ist nicht erforderlich für Zusatzstoffe, die nicht Aromen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe l Ziffer 2 LGV sind und die gemäss den für das Inverkehrbringen massgeblichen Vorschriften der Europäischen Union in der verwendeten Menge rechtmässig in Verkehr gebracht werden dürfen. Vor dem Inverkehrbringen muss ein solcher Zusatzstoff dem BAG unter Verweis auf die massgeblichen Vorschriften der Europäischen Union gemeldet werden.
5Das BAG veröffentlicht periodisch im Schweizerischen Handelsamtsblatt und im Internet:
a. die nach Absatz 1 bewilligten Zusatzstoffe;
b. die nach Absatz 4 gemeldeten Zusatzstoffe;
c. die Lebensmittel, in denen Zusatzstoffe nach Buchstabe a oder b verwendet werden.
Art. 4 Übertragene Zusatzstoffe
1Übertragene Zusatzstoffe sind Zusatzstoffe aus den Zutaten eines zusammengesetzten Lebensmittels.
2Die Übertragung ist zulässig (Prinzip des «carry-over»), wenn der Zusatzstoff:
a. in der verwendeten Zutat zugelassen ist, sofern das zusammengesetzte Lebensmittel nicht in Anhang 6 Ziffer 1 und 2 aufgeführt ist;
b. in den zugesetzten Zusatzstoffen, Enzymen oder Aromen zugelassen ist und durch diese übertragen worden ist, sofern er im endgültigen Lebensmittel keine technologische Funktion erfüllt;
c. in einem Lebensmittel eingesetzt wird, das ausschliesslich für die Zubereitung eines zusammengesetzten Lebensmittels verwendet wird, sofern die Verwendung im zusammengesetzten Lebensmittel gemäss dieser Verordnung zulässig ist.
3In Säuglingsanfangs- und in Folgenahrung sowie in Getreidebeikost und anderer Beikost für Säuglinge und Kleinkinder sowie diätetischen Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge und Kleinkinder sind übertragene Zusatzstoffe nicht zulässig. Die Ausnahmen sind in Anhang 5 Ziffer 5 Teil B geregelt.